Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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ihnen verkauften Getränke angewiesen sind, so hat der Wirt die 
verschärfte Pflicht, das sittliche Verhalten des weiblichen Bedie- 
nungspersonals sorgfältig zu überwachen. (Bad. VGH. v. 14. 7. 08, 
REGER 29, 21.) 
11. Ein Wirt, dessen Kellnerinnen einen Barlohn von 6—8 
Mark monatlich beziehen, im übrigen aber auf Prozente vom 
Wein und Schnäpsen und die Trinkgelder angewiesen sind, 
ıst zur besonderen Aufsicht gegen unsittliche Ausschreitungen 
verpflichtet. (POVG. 17. 5. 09, Gew.-Arch. 9, 117.) 
12. Animierkneipe. Förderung der „Völlerei“ ist anzu- 
nehmen, wenn Kellnerinnen teils nur Monatslohn, teils auch gar 
keinen Barlohn beziehen, sondern in der Hauptsache auf Trink- 
gelder und auf die Provision angewiesen sind, welche sie 
von den verkauften Flaschenweinen und Sekt erhalten. Eine Ge- 
winnbeteiligung in Form von Provision kann keinen anderen 
Zweck haben, als den möglichster Steigerung des Getränkeabsatzes. 
Sie bildet den ständigen Anreiz für die Kellnerinnen, die Gäste 
mit unlauteren Mitteln zum Genuß von Getränken zu veranlassen. 
Hiefür ist der Wirt unmittelbar verantwortlich zu machen. 
Seine Handlungsweise begründet demnach die Befürchtung, 
daß er in Zukunft die Konzession zur Förderung der „Völlerei“ 
benützen werde. Zurücknahme derselben ist also gerechtfertigt. 
(WVGH. 7. 4. 09.) 
In etwas genauerer Weise spricht sich das POVG. in neueren 
Entscheidungen über den Begriff der Animierkneipen aus. Das- 
selbe erblickt mit Recht in der Gewährung von Prozenten des 
Erlöses für abgesetzte Getränke an das Bedienungspersonal 
eines Wirtes nicht unter allen Umständen und ohne weiteres eine 
Förderung der Völlerei. Das POVG. hat in ständiger Recht- 
sprechung nur ausgesprochen, daß Kellnerinnen, die durch einen 
Anteil am Erlös der abgesetzten Getränke entlohnt werden, darin 
naturgemäß leicht einen Anreiz finden, die Gäste zu einem über 
ihr Bedürfnis hinausgehenden Getränkeverbrauch anzuregen, daß 
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