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ihnen verkauften Getränke angewiesen sind, so hat der Wirt die
verschärfte Pflicht, das sittliche Verhalten des weiblichen Bedie-
nungspersonals sorgfältig zu überwachen. (Bad. VGH. v. 14. 7. 08,
REGER 29, 21.)
11. Ein Wirt, dessen Kellnerinnen einen Barlohn von 6—8
Mark monatlich beziehen, im übrigen aber auf Prozente vom
Wein und Schnäpsen und die Trinkgelder angewiesen sind,
ıst zur besonderen Aufsicht gegen unsittliche Ausschreitungen
verpflichtet. (POVG. 17. 5. 09, Gew.-Arch. 9, 117.)
12. Animierkneipe. Förderung der „Völlerei“ ist anzu-
nehmen, wenn Kellnerinnen teils nur Monatslohn, teils auch gar
keinen Barlohn beziehen, sondern in der Hauptsache auf Trink-
gelder und auf die Provision angewiesen sind, welche sie
von den verkauften Flaschenweinen und Sekt erhalten. Eine Ge-
winnbeteiligung in Form von Provision kann keinen anderen
Zweck haben, als den möglichster Steigerung des Getränkeabsatzes.
Sie bildet den ständigen Anreiz für die Kellnerinnen, die Gäste
mit unlauteren Mitteln zum Genuß von Getränken zu veranlassen.
Hiefür ist der Wirt unmittelbar verantwortlich zu machen.
Seine Handlungsweise begründet demnach die Befürchtung,
daß er in Zukunft die Konzession zur Förderung der „Völlerei“
benützen werde. Zurücknahme derselben ist also gerechtfertigt.
(WVGH. 7. 4. 09.)
In etwas genauerer Weise spricht sich das POVG. in neueren
Entscheidungen über den Begriff der Animierkneipen aus. Das-
selbe erblickt mit Recht in der Gewährung von Prozenten des
Erlöses für abgesetzte Getränke an das Bedienungspersonal
eines Wirtes nicht unter allen Umständen und ohne weiteres eine
Förderung der Völlerei. Das POVG. hat in ständiger Recht-
sprechung nur ausgesprochen, daß Kellnerinnen, die durch einen
Anteil am Erlös der abgesetzten Getränke entlohnt werden, darin
naturgemäß leicht einen Anreiz finden, die Gäste zu einem über
ihr Bedürfnis hinausgehenden Getränkeverbrauch anzuregen, daß
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