Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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DieSouveränitätdereinzelneninnerstaatlichenRechts- 
ordnungen. Man kann doch nicht behaupten, daß ein mit Kompetenz- 
Kompetenz ausgestattetes, d. h. souveränes Parlament z. B. unvermögend 
sein sollte, auf verfassungsmäßigem Wege (also z. B. mit Sanktion 
des Monarchen) ein gültiges Gesetz zustande zu bringen, welches alle 
Staatsverträge verböte! Das wäre ja Negierung seiner Kompetenz-Kompe- 
tenz und Negierung der Einheitlichkeit resp. Geschlossenheit der betreffen- 
den Rechtsordnung (z. B. der österreichischen, deutschen, französischen usf.), 
Und noch weniger kann man behaupten, daß der Monarch, dertrotz eines solchen 
Gesetzes dennoch Staatsverträge abschließt, zwar verfassungswidrig, aber 
nicht völkerrechtswidrig handelt. Denn er ist „Monarch“ nur innerhalb 
der betreffenden Staatsrechtsordnung und es wird niemanden beifallen zu be- 
haupten, daß er auf internationalem Gebiete diese Stellung nur auf Grund 
internationaler „Gewohnheiten“ besitzt. Eine Handlung oder Unterlassung 
kann nur „rechtmäßig“ oder „unrechtmäßig* sein, falls sie überhaupt 
„rechtlich“ in Betracht kommt; keineswegs aber gleichzeitig rechtmäßig 
und unrechtmäßig. „Rechtlich in Betracht kommen“ kann sie aber nur 
von einer Rechtsordnung aus, was ich eben mit dem Worte „gleich- 
zeitig“ ausdrücken wollte. Denn dies ist ein logisches Prinzip jeglicher 
normativen Erkenntnis. 
Die vorhergehenden Ausführungen, welche nur den konstruktiven Aus- 
gangspunkt des Verfassers betrafen, sollen der allgemeinen Bewertung 
seiner Schrift keinen Abbruch tun. Denn auch dieser Ausgangspunkt selbst, 
den der Referent rechtslogisch für unhaltbar hält, hat für den Verfasser 
vorteilhafte Folgen gezeitigt. Weil er eben der Meinung ist, daß die in- 
ternationale „Gewohnheit“ resp. Praxis die internationale Norm erzeuge, 
hat er sich sehr ausführlich mit der österreichischen Praxis beschäftigt 
und seine diesbezüglichen Ausführungen verdienen, was Inhalt wie Form 
anbelangt, alles Lob; nicht weniger die scharfsinnigen Untersuchungen 
über die einzelnen Österreichischen Verfassungsbestimmungen. In dieser 
Hinsicht unterscheidet der Autor drei Gruppen von Staatsverträgen, welche 
nach Österreichischem Rechte der parlamentarischen Behandlung bedürfen, 
und zwar die das Reich oder Teile desselben belastenden oder einzelne 
Bürger verpflichtenden, dann die Handelsverträge und endlich Gebiets- 
änderungsverträge. Er untersucht die Tragweite der einzelnen Begriffe — 
z. B. inwieweit ein Staatsvertrag als „einzelne Bürger verpflichtend oder 
das Reich belastend* anzusehen ist und daher der parlamentarischen Ge- 
nehmigung bedarf — und gelangt zu interessanten und klaren Ergebnissen. 
Einer speziell österreichisch-rechtlichen Frage ist das X. Kapitel gewidmet, 
worin über die Kontroverse gehandelt wird, ob eine sog. Notverordnung 
die parlamentarische Genehmigung eines Staatsvertrages supplieren könne. 
(Der Verfasser bejaht dies.) Im letzten Kapitel beschäftigt sich der Autor 
mit „der Stellung des Parlaments zur Aurhebung der Staatsverträge“ und
	        
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