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Nachtrag.
Zwischen Drucklegung und Veröffentlichung des vorstehenden Auf-
satzes hat der Bundesrat die Bekanntmachung vom 18. April 1916 über
die Todeserklärung Kriegsverschollener verkündet, durch welche eine
wesentliche Aenderung der Rechtsstellung der in diesem Kriege Vermiß-
ten sich vollzogen hat. Da diese Bekanntmachung auch die Ansprüche
der Hinterbliebenen auf das Sterbegeld erheblich berührt, ist ein Ein-
gehen auf die Frage nicht zu umgehen, inwieweit die den Hinterblie-
benen bisher sehr ungünstige Verjährung dieser Ansprüche auf eine
andere Rechtsgrundlage gestellt worden ist.
Gegenüber dem Rechtszustande, wie er sich vor Verkündigung
der Bekanntmachung darstellte und welcher in dem Aufsatze wieder-
gegeben worden ist, bringt die Bekanntmachung als hauptsächlichste
Besonderheit die Ausschaltung der 88 15, 18 BGB., an deren Stelle
jetzt die folgenden Bestimmungen Gültigkeit haben:
$ 1. Wer als Angehöriger der bewafineten Macht des Deutschen
Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an
dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat ($ 15 BGB.) und während
des Krieges vermißt worden ist, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens
für tot erklärt werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine
Nachricht eingegangen ist. Das gleiche gilt für Personen, die nicht
zur bewaffneten Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben
oder ihr gefolgt sind oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten
sind.
$ 2. Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittlungen
ein anderes ergeben, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf
Todeserklärung zulässig geworden ist. Wird der Verschollene seit einem
besonderen Kriegsereignisse (einem Gefecht, einer Sprengung, einem
Schiffsunfall oder dergl.), an dem er beteiligt war, vermißt, so ist der
Zeitpunkt des Kriegsereignisses als Zeitpunkt des Todes anzunehmen,
es sei denn, daß die Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, der Ver-
schollene habe das Ereignis überlebt.
In Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen aus der See-
Unfallversicherung (8 1099 RVO.), der Invalidenversicherung ($ 1265
a. a. O0.) und der Angestelltenversicherung ($ 33 AVG.) ist die
Todeserklärung nunmehr schon dann zulässig, wenn seit einem Jahre
keine Nachricht von dem Leben des Vermißten eingegangen ist.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4.