Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

— 366.4 — 
Nachtrag. 
Zwischen Drucklegung und Veröffentlichung des vorstehenden Auf- 
satzes hat der Bundesrat die Bekanntmachung vom 18. April 1916 über 
die Todeserklärung Kriegsverschollener verkündet, durch welche eine 
wesentliche Aenderung der Rechtsstellung der in diesem Kriege Vermiß- 
ten sich vollzogen hat. Da diese Bekanntmachung auch die Ansprüche 
der Hinterbliebenen auf das Sterbegeld erheblich berührt, ist ein Ein- 
gehen auf die Frage nicht zu umgehen, inwieweit die den Hinterblie- 
benen bisher sehr ungünstige Verjährung dieser Ansprüche auf eine 
andere Rechtsgrundlage gestellt worden ist. 
Gegenüber dem Rechtszustande, wie er sich vor Verkündigung 
der Bekanntmachung darstellte und welcher in dem Aufsatze wieder- 
gegeben worden ist, bringt die Bekanntmachung als hauptsächlichste 
Besonderheit die Ausschaltung der 88 15, 18 BGB., an deren Stelle 
jetzt die folgenden Bestimmungen Gültigkeit haben: 
$ 1. Wer als Angehöriger der bewafineten Macht des Deutschen 
Reiches oder eines mit ihm verbündeten oder befreundeten Staates an 
dem gegenwärtigen Kriege teilgenommen hat ($ 15 BGB.) und während 
des Krieges vermißt worden ist, kann im Wege des Aufgebotsverfahrens 
für tot erklärt werden, wenn von seinem Leben ein Jahr lang keine 
Nachricht eingegangen ist. Das gleiche gilt für Personen, die nicht 
zur bewaffneten Macht gehören, wenn sie sich bei ihr aufgehalten haben 
oder ihr gefolgt sind oder wenn sie in die Gewalt des Feindes geraten 
sind. 
$ 2. Als Zeitpunkt des Todes ist, sofern nicht die Ermittlungen 
ein anderes ergeben, der Zeitpunkt anzunehmen, in dem der Antrag auf 
Todeserklärung zulässig geworden ist. Wird der Verschollene seit einem 
besonderen Kriegsereignisse (einem Gefecht, einer Sprengung, einem 
Schiffsunfall oder dergl.), an dem er beteiligt war, vermißt, so ist der 
Zeitpunkt des Kriegsereignisses als Zeitpunkt des Todes anzunehmen, 
es sei denn, daß die Ermittlungen die Annahme rechtfertigen, der Ver- 
schollene habe das Ereignis überlebt. 
In Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen aus der See- 
Unfallversicherung (8 1099 RVO.), der Invalidenversicherung ($ 1265 
a. a. O0.) und der Angestelltenversicherung ($ 33 AVG.) ist die 
Todeserklärung nunmehr schon dann zulässig, wenn seit einem Jahre 
keine Nachricht von dem Leben des Vermißten eingegangen ist. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.