Object: Archiv für öffentliches Recht.Siebenter Band. (7)

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Strafe nur den Oharakter einer Ordnungsstrafe (sic!), welche den 
Zweck hat, gegen den Verpflichteten einen Zwang zu einem be- 
stimmten Thun auszuüben, nicht aber hat sie einen strafrechtlichen 
Charakter.“ 
Die Geldstrafe, welche verhängt wird, um zu einem positiven 
Thun zu zwingen, trägt nach dem Gesagten niemals einen Straf- 
charakter, sondern ist lediglich eine Form des Erfüllungszwangs. 
Daraus ergeben sich nachstehende Uonsequenzen: Die Competenz 
des Reichs zum Erlass gesetzlicher Bestimmungen über die 
Zwangsstrafe beruht nicht auf Art. 4 Z. 13 der Reichsverfassung 
(s. oben S. 404). Zu einer generellen Regelung der Materie der 
Zwwangsstrafe*) fehlt dem Reich bislang die Zuständigkeit, welche 
natürlich jeden Augenblick durch Verfassungsgesetz geschaffen 
werden könnte; dagegen hat es das Recht, von dem es bereits 
in vielen Fällen Gebrauch gemacht hat”°), auf den Gebieten, auf 
welchen es Gresetzgebungsrecht hat, die aufgestellten Normen auch 
mit dem Schutz von Zwangsmassregeln zu umgeben. 
Es ist weiterhin klar, dass wenn die Geldstrafe als Zwangs- 
strafe keine Strafe ist, auch die Grundsätze über Strafrecht und 
Strafprozess auf sie keine Anwendung finden können. Es gilt 
7%) Generell ist die Materie in Bayern geregelt durch Art. 21 Polizei- 
strafgesetzbuch, in Preussen durch $ 68 des Gesetzes über die Urganisa- 
tion der allgemeinen Landesverwaltung vom 30. Juli 1880. 
75) a) Handelsgesetzbuch, Art. 26, 45, 89, 129, 135, 154, 155, 156, 171, 
249g, 251; b) Gewerbeordnung $$ 100d2, 104 Abs. 3, 1041 Abs. 2, 130; 
c) Genossenschaftsgesetz vom 1. Mai 1889, $$ 152, 155, 164; d) Civilprocess- 
ordnung $ 774; e) Gesetz über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 
7. April 1876 u. 1. Juni 1884 $ 33; f) Tabaksteuergesetz vom 16. Juli 1879 
8 40; g) Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni 1887, $ 31; h) Zuckersteuer- 
gesetz vom 9. Juli 1887 $ 54; i) Personenstandsgesetz $ 68 Abs. 3; 
k) Krankenversicherungsgesetz $ 45; 1) Unfallversicherungsgesetz vom 6. Juli 
1884 88 11, 35, 49, 82, 85, 88, 89; m) Bauten-Unfallversicherungsgesetz vom 
11. Juni 1887 88 11, 15, 44; n) Landwirthschaftliches Unfallversicherungs- 
gesetz vom 5. Mai 1886 8$ 53, 90, 93; o) Unfallversicherungsgesetz für 
Seeleute vom 13. Juli 1887 88 21, 2%, 50; p) Invaliden- und Altersver- 
sicherungsgesetz vom 22. Juni 1889 $$ 18, 126, 131.
	        
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