Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt hat, ist nach 
$ 1848 nicht zu bezweifeln?2®. Da die Verletzung der Amtspflicht 
nicht bei einem „Urteil in einer Rechtssache“ erfolgt ist — Ur- 
teile in diesem Zusammenhang sind nur die nach obligatorischer 
mündlicher Verhandlung ergangenen Entscheidungen der ZPO. 2°, 
— so treffen die Beschränkungen des $ 839, II nicht zu, wonach 
der Beamte, und also auch der Staat, nur dann ersatzpflichtig ist, 
wenn die Pflichtverletzung mit einer im Wege des gerichtlichen 
Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist 
(Rechtsbeugung, Bestechung, 88 336, 334 StGB.). 
Vormund und Vormundschaftsrichter können zusammen- 
wırkend die ungerechtfertigte Bestellung verursacht haben, in- 
dem jener dolos, dieser unter Außerachtlassung der ihm obliegen- 
den Ermittelungspflicht die Schutzgewalt des Staates für einen 
Niehtsehutzbedürftigen in Anspruch genommen haben. In einem 
solchen Falle konkurrierenden Verschuldens sind Vormund und 
Vormundschaftsrichter dem Mündel solidarisch für den ganzen 
Sehaden verhaftet: 8 840 BGB. Im Innenverhältnis aber trägt der 
Vormund den Schaden allein: 8 841°. 
Aber die Bestellung braucht nicht immer durch das Ver- 
schulden des Vormundschaftsrichters allein fehlerhaft geworden zu 
sein. Wir haben den Fall kennen gelernt, daß jemand mittels 
eines gefälschten Testaments und einer gefälschten Geburtsurkunde 
sich als den benannten Vormund des minderjährigen Erben aus- 
gibt: den Fall der erschlichenen Bestellung®“. Hier 
ist die Fehlerhaftigkeit der Bestellung durch das frivole Vorgehen 
  
225 ENNECCERUS Bd. I, 2 8 457, I, 1b; S. 647 und 648 N. 4. Pflich- 
ten des Vormundschaftsgerichts sind im allgemeinen die Ermittelung und 
Feststellung darüber, ob der Fall der Einleitung einer Vormundschaft 
über einen In- und Ausländer gegeben sind: SPAHN S. 200 ff. 
226 So Kıpp zu WINDSCHEID 8 470, 3. Für eine weitere Auslegung: 
Ennecczrvs S, 649 N. 9 und SCHNEIDER in ZZP. 29, 89 und 157 N. 40. 
RGE. Bd. 62, S. 367 ff. 
227 SpaAHN S. 202, 203. 
223 Oben S. 399, 401. JosEr in ZZP. Bd. 30, S. 116. 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXV. 4. 30 
 
	        
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