Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 35 (35)

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eignisse von den Parteien am wenigsten in den Kreis ihrer Verabredungen 
gezogen werden (vgl. wieder LEeneu!). Bei Kaufsabschlüssen zu Zwecken 
gewinnbringenden Wiederverkaufs muß ein unvorhergesehener Zoll- oder 
Steueraufschlag, der das Rechtsgeschäft für den Käufer als unter allen 
Umständen schädlich gestalten würde, für eine stillschweigend vereinbarte 
auflösende Bedingung erachtet werden (vgl. RGZ. Bd. 21, 178 und Bd. 22, 
81): die Beteiligten wollten eben unter den damals bestehenden gesetzlichen 
Bestimmungen abschließen. 
Innerhalb der unwirksamen Rechtsgeschäfte, durch welche die von der 
Partei als gewollt bezeichneten Wirkungen nicht herbeigeführt werden, 
unterscheidet (S. 273f.) von TuUHR solche, bei denen die Wirkung noch 
eintreffen kann, solche, die nicht mehr wirksam werden können (nichtige 
Rechtsgeschäfte) und endlich Geschäfte, die zunächst wirksam sind und 
zufolge einer später eintretenden Tatsache mit rückwirkender Kraft 
nichtig werden. Die Zusammenfassung dieser drei Fälle in $ 55 als „Arten 
der Ungültigkeit“ kann nicht gebilligt werden, da das Wort Ungültigkeit 
das von TUHR als nicht technische Bezeichnung erachtet, doch stets einen 
Mangel der Geltungsvoraussetzungen bezeichnet (vgl. auch S. 279) im Gegen- 
satz zu dem Mangel von nur Wirksamkeitsvoraussetzungen. Deshalb trifft 
auch die Begriffsbestimmung, die von TusBR für die Nichtigkeit gibt (Aus- 
fall der dem Inhalt des Rechtsgeschäfts entsprechenden Wirkungen in- 
folge eines Mangels des Tatbestands vgl. S. 280) den Kern 
der Sache nicht. Und zwar macht sich hier die Tatsache, daß von TUHrR 
die geschichtliche Entwicklung beiseite läßt, zum Schaden der Sache be- 
merkbar. „Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts“ läßt sich, 
wie ich in einer gleichbenannten Arbeitin der 2.f. RPfl. i. Bay. 1914 S. 133 f. 
nachgewiesen zu haben glaube, nicht trennen, ohne auf den besonderen 
römisch-rechtlichen Begrift der Nichtigkeit und auf seine Abschwächung im 
französischen Recht einzugehen. So setzen sich heute die unwirksamen 
Rechtsgeschäfte zusammen aus solchen, aus denen die Rechtsordnung die 
Nichtigkeit verfügt, weil die von ihr für die Wirkung des Rechtsgeschäfts 
aufgestellten Bedingungen» nicht eingehalten oder sonstige wesentliche 
Vorschriften übertreten werden, und aus solchen Rechtsgeschäften, bei 
denen es sich um aufschiebend oder auflösend bedingte Nichtigkeit handelt 
(Z. f. RPfl. a. a. O. S. 160£f.). Wenn von TUHR in der Frage der Geschäfts- 
fähigkeit (S. 336 A. 16) sich mit Recht gegen Danz (in Iherings J. 54, 51 
und öfter vgl. JW. 1913, 1016) wendet, der die Handlungen von Geistes- 
kranken, je nachdem sie günstig oder ungünstig verlaufen, als gültig oder 
ungültig behandeln will, so möchte hier Danz die Nichtigkeit weiter in 
Unwirksamkeit abschwächen. 
„Das wesentlichste Tatbestandsstück des Rechtsgeschäftes ist die 
Willensäußerung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen“ (8. 399), der 
die Willensbetätigung zur Seite gestellt wird. Mit der Erörterung der
	        
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