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eignisse von den Parteien am wenigsten in den Kreis ihrer Verabredungen
gezogen werden (vgl. wieder LEeneu!). Bei Kaufsabschlüssen zu Zwecken
gewinnbringenden Wiederverkaufs muß ein unvorhergesehener Zoll- oder
Steueraufschlag, der das Rechtsgeschäft für den Käufer als unter allen
Umständen schädlich gestalten würde, für eine stillschweigend vereinbarte
auflösende Bedingung erachtet werden (vgl. RGZ. Bd. 21, 178 und Bd. 22,
81): die Beteiligten wollten eben unter den damals bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen abschließen.
Innerhalb der unwirksamen Rechtsgeschäfte, durch welche die von der
Partei als gewollt bezeichneten Wirkungen nicht herbeigeführt werden,
unterscheidet (S. 273f.) von TuUHR solche, bei denen die Wirkung noch
eintreffen kann, solche, die nicht mehr wirksam werden können (nichtige
Rechtsgeschäfte) und endlich Geschäfte, die zunächst wirksam sind und
zufolge einer später eintretenden Tatsache mit rückwirkender Kraft
nichtig werden. Die Zusammenfassung dieser drei Fälle in $ 55 als „Arten
der Ungültigkeit“ kann nicht gebilligt werden, da das Wort Ungültigkeit
das von TUHR als nicht technische Bezeichnung erachtet, doch stets einen
Mangel der Geltungsvoraussetzungen bezeichnet (vgl. auch S. 279) im Gegen-
satz zu dem Mangel von nur Wirksamkeitsvoraussetzungen. Deshalb trifft
auch die Begriffsbestimmung, die von TusBR für die Nichtigkeit gibt (Aus-
fall der dem Inhalt des Rechtsgeschäfts entsprechenden Wirkungen in-
folge eines Mangels des Tatbestands vgl. S. 280) den Kern
der Sache nicht. Und zwar macht sich hier die Tatsache, daß von TUHrR
die geschichtliche Entwicklung beiseite läßt, zum Schaden der Sache be-
merkbar. „Unwirksamkeit und Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts“ läßt sich,
wie ich in einer gleichbenannten Arbeitin der 2.f. RPfl. i. Bay. 1914 S. 133 f.
nachgewiesen zu haben glaube, nicht trennen, ohne auf den besonderen
römisch-rechtlichen Begrift der Nichtigkeit und auf seine Abschwächung im
französischen Recht einzugehen. So setzen sich heute die unwirksamen
Rechtsgeschäfte zusammen aus solchen, aus denen die Rechtsordnung die
Nichtigkeit verfügt, weil die von ihr für die Wirkung des Rechtsgeschäfts
aufgestellten Bedingungen» nicht eingehalten oder sonstige wesentliche
Vorschriften übertreten werden, und aus solchen Rechtsgeschäften, bei
denen es sich um aufschiebend oder auflösend bedingte Nichtigkeit handelt
(Z. f. RPfl. a. a. O. S. 160£f.). Wenn von TUHR in der Frage der Geschäfts-
fähigkeit (S. 336 A. 16) sich mit Recht gegen Danz (in Iherings J. 54, 51
und öfter vgl. JW. 1913, 1016) wendet, der die Handlungen von Geistes-
kranken, je nachdem sie günstig oder ungünstig verlaufen, als gültig oder
ungültig behandeln will, so möchte hier Danz die Nichtigkeit weiter in
Unwirksamkeit abschwächen.
„Das wesentlichste Tatbestandsstück des Rechtsgeschäftes ist die
Willensäußerung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen“ (8. 399), der
die Willensbetätigung zur Seite gestellt wird. Mit der Erörterung der