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zeitlichen Verhältnisse der Notifikation zur Besitzergreifungshandlung.
Aus dem Wortlaute des Art. 34 könnte
gefolgert werden, dass die formelle Handlung der Anzeige der
materiellen Erwerbshandlung nachzufolgen hat und der Rechtserwerb
stets mit der Notifikation vollendet wird.
Auf die Begründung des Protektorates trifft der Schluss zu,
da die Anzeige erst erfolgen kann, wenn der Schutzvertrag thatsächlich
abgeschlossen ist. Anders gelagert ist das Verhältniss
bei der Okkupation eigentlichen Sinnes?”). Da hier die Herstellung
einer gewissen staatlichen Organisation das Begriffliche
der (rebietserwerbshandlung ausmacht und dieselbe in der Regel
einen längeren Zeitraum beanspruchen wird, so wird die Notifikation
der erforderlichen Besitzergreifung voraneilen und demgemäss
nur die Bedeutung haben, dass sie den anderen Staaten
die Erklärung des Okkupationswillens vermittelt.
Nach Anschauung der Konferenzmächte sollen symbolische
Handlungen (Flaggenhissen, Proklamationen), in welchen sich der
Okkupationswille verkörpert, und die hierauf folgende Notifikation
dieser Akte genügen, um den Rechtsanspruch auf das betreffende
Gebiet sicher zu stellen. Dieser Gedanke gelangt im Wortlaute
des Art. 35 zum deutlichen Ausdrucke: „Die Signatarmächte
anerkennen die Verpflichtung, in den von ihnen besetzten
Gebieten das Vorhandensein einer Obrigkeit zu sichern.“
Die Staatenbevollmächtigten waren auch darüber einig, dass der
okkupirende Staat zur Erfüllung der im Art. 35 statuirten Verpflichtung
eine angemessene Zeit (un delai raisonnable) beanspruchen
dürfe, und wurde die Einschaltung einer diesbezüglichen Klausel
sogar als überflüssig erachtet.
Das von SaLoMoN geäusserte Bedenken, die Zulassung der
Anticipation der Notifikation vor der thatsächlichen Besitzergrei-
7) Zweifelhaft ist es, ob MarrıTz in seinem Projekte sub Ziff. III die
Anschauung theilt. Vgl. auch Saromon S. 294.