Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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zeitlichen  Verhältnisse  der  Notifikation  zur  Besitzergreifungshandlung.
  Aus  dem  Wortlaute  des  Art.  34  könnte
gefolgert  werden,  dass  die  formelle  Handlung  der  Anzeige  der
materiellen  Erwerbshandlung  nachzufolgen  hat  und  der  Rechtserwerb
  stets  mit  der  Notifikation  vollendet  wird.

Auf  die  Begründung  des  Protektorates  trifft  der  Schluss  zu,
da  die  Anzeige  erst  erfolgen  kann,  wenn  der  Schutzvertrag  thatsächlich
  abgeschlossen  ist.  Anders  gelagert  ist  das  Verhältniss
bei  der  Okkupation  eigentlichen  Sinnes?”).  Da  hier  die  Herstellung
  einer  gewissen  staatlichen  Organisation  das  Begriffliche
der  (rebietserwerbshandlung  ausmacht  und  dieselbe  in  der  Regel
einen  längeren  Zeitraum  beanspruchen  wird,  so  wird  die  Notifikation
  der  erforderlichen  Besitzergreifung  voraneilen  und  demgemäss
  nur  die  Bedeutung  haben,  dass  sie  den  anderen  Staaten
die  Erklärung  des  Okkupationswillens  vermittelt.

Nach  Anschauung  der  Konferenzmächte  sollen  symbolische
Handlungen  (Flaggenhissen,  Proklamationen),  in  welchen  sich  der
Okkupationswille  verkörpert,  und  die  hierauf  folgende  Notifikation
dieser  Akte  genügen,  um  den  Rechtsanspruch  auf  das  betreffende
Gebiet  sicher  zu  stellen.  Dieser  Gedanke  gelangt  im  Wortlaute
des  Art.  35  zum  deutlichen  Ausdrucke:  „Die  Signatarmächte
anerkennen  die  Verpflichtung,  in  den  von  ihnen  besetzten
  Gebieten  das  Vorhandensein  einer  Obrigkeit  zu  sichern.“
Die  Staatenbevollmächtigten  waren  auch  darüber  einig,  dass  der
okkupirende  Staat  zur  Erfüllung  der  im  Art.  35  statuirten  Verpflichtung
  eine  angemessene  Zeit  (un  delai  raisonnable)  beanspruchen
dürfe,  und  wurde  die  Einschaltung  einer  diesbezüglichen  Klausel
sogar  als  überflüssig  erachtet.

Das  von  SaLoMoN  geäusserte  Bedenken,  die  Zulassung  der
Anticipation  der  Notifikation  vor  der  thatsächlichen  Besitzergrei- 



7)  Zweifelhaft  ist  es,  ob  MarrıTz  in  seinem  Projekte  sub  Ziff.  III  die
Anschauung  theilt.  Vgl.  auch  Saromon  S.  294.