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ihm selbst zu verfügenden Derogation im Wege von nunmehr
auch materiell konstitutionellen Gesetzen gesichert.
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Rücksehauend in die Vergangenheit hat die hier versuchte
Konstruktion dem Staatswesen einen reichen Rechtsbestand ge-
sichert, mit dem die herrschende Theorie und Praxis operiert,
als ob er völlig ungefährdet wäre, den es aber erst gewisser-
maßen zu erwerben galt, um ihn zu besitzen.
Weil auf ein gemeinsames gedankliches Zentrum rückführbar
oder aus einem solchen Zentrum ableitbar; in anderen Bildern
ausgedrückt: weil in einem Punkte wurzelnd oder in einer Spitze
gipfelnd, offenbart sich eine materielle Vielheit als formale Ein-
heit; eine Einheit des Staates im Rechtssinn, die sogar Rechts-
erscheinungen verschiedener Staatserscheinungen ergreift — frei-
lich erst nach einem Prozeß, auf dem diese Rechtsgüter älterer
Staatsgebilde sozusagen expropriiert und dem Gegenwartsstaate
vindiziert werden, im Wege der Rezeption.
Liegen nun auf dieser — in unserem letzten Exkurse
sogar in das materielle® Bereich eines früheren Staates zurück
verlängerten — Linie untereinander inhaltlich unvereinbare
Rechtsprodukte, dann ist es wieder dieses Zentrum, die Verfas-
sung, aber auch nur sie, welche kraft des ausdrücklichen Satzes
von der lex posterior diesen Gegensatz ausgleicht — ausgleicht
auch wieder über Bruchstellen von Staaten, Grenzlinien von
Rechtsordnungen hinweg, da insoweit die Rezeption als Brücke
dient; nur so kommt es, daß wir heute mit Recht sagen können,
das bürgerliche Gesetzbuch (mit seinen mehr als hundert Jahren)
werde abgeändert und dgl. mehr.
e2 Formell bewegt man sich immer im Bereiche des Gegenwarts-
staates; wenn man dieses Bereich verlassen müßte, könnte ja von einer
Zugehörigkeit dieser fraglichen Rechtserscheinung zur vorliegenden Rechts-
einheit keine Rede sein; man trifft aber eben an der Grenze des Gegen-
wartsstaates den Rezeptionsakt.