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liche Entziehungsrecht nach dem von mir Gesagten aufweist. Die
Erwähnung des Entziehungsrechtes aus den sonstigen Gründen des
öffentlichen Interesses hätte hier keinen Zweck gehabt und wäre
nach meinen früheren Ausführungen ?° geradezu auffallend gewesen.
Aus der Nichterwähnung kann daher nicht der Schluß gezogen
werden, daß der damals unbeschränkte Herrscher, trotz der allge-
meinen Erklärung im ersten Satze des $ 17, sich der wichtigen
Entziehungsbefugnis aus den allgemeinen Gründen des öffentlichen
Interesses habe begeben wollen.
Allerdings dehnt $ 17 die Fälle der Ehrverletzung sehr weit
aus, wie insbesondere auch auf bloßen Mangel an Mut von Be-
amten, so daß man fast versucht sein könnte, zu glauben, die
Ordenserweiterungsurkunde lasse den Begriff des öffentlichen In-
teresses sich mit dem der Ehre decken. Aber es gibt doch immer
Fälle des Auszeichnungsentziehungsrechts, die auf dem öffentlichen
Interesse beruhen, wie der Fall der ob- und subreptio sowie ein-
zelne der unter Abteilung 4 der Zusammenstellung S. 156 zu be-
greifenden Fälle, welche aber nicht eine Ehrverletzung i. S. des
$ 17 darstellen. Auf das Entziehungsrecht in solchen Fällen
wollte doch offenbar die Krone in der Ordenserweiterungsurkunde
nicht verzichten, insbesondere auch nicht darauf, aus der bevor-
zugten Schar der Ordensinhaber diejenigen zu entfernen, die
ohne eigenes Verschulden durch Unbekanntbleiben irgendwelcher
Umstän mit Ehren bedacht worden sind, auf die sie nach dem
allgemeinen Urteil keinen Anspruch haben ®®. Dadurch wurde auch
in der Zeit des absoluten Königtums kein Recht zur Entziehung
der Orden nach freiem Ermessen begründet, wenn auch die ein-
zelne Entscheidung des Königs unangreifbar war. Es ist des-
halb auch nicht einzusehen, inwiefern durch das Fortbestehen des
Rechtes zur Entziehung der Orden im Öffentlichen Interesse der
35 Archiv f. öffentl. Recht XVI, 552 f.
» Vgl. West a. a. O. LI, 8.