— 1716 —
Gebietshoheit als selbständiges Recht des Staates bezeichnet
(3. 192), so ist dies nicht in Einklang zu bringen mit seiner rich-
tigen vorhergehenden Feststellung (S. 191), daß die Gebietshoheit
die Staatsgewalt selbst ist”.
Auch V. GERBER®®, v. SEYDEL®, ZORN“° und BORNHAR“!
glauben Objekt- und Raumtheorie verbinden zu können, ohne in-
dessen ihre Meinung durch eine tiefere Begründung zu recht-
fertigen. Es erübrigt sich daher, auf ihre Darlegungen näher
einzugehen.
Der entscheidende Grund, aus dem die Unvereinbar-
keit beider Theorien behauptet werden muß, ist dieser:
Was als ein wesentliches Merkmal des Staates erkannt und fest-
gestellt worden ist, kann nicht verselbständigt und dem Subjekt
Staat als Objekt Gebiet, verbunden durch das imperium, gegen-
übergestellt werden. „Unrichtig wäre es, den Raum als ein Ding
für sich dem Staat entgegenzusetzen, wie im Eigentum die Sache
der Person“#, Dies tun, hieße — um ein oft angewendetes, aber
immer noch treffendes und anschauliches Bild zu gebrauchen —
die Vorstellung haben, wie wenn ein Mensch Rechte an seinem
eigenen Körper besitzen könnte“. „Eine Verletzung des Reichs-
gebiets ist eine Verletzung des Reiches selbst, nicht eines Besitz-
objekts desselben; sie entspricht gewissermaßen einer Körperver-
letzung, nicht einem Eigentumsdelikt“*. Nach LABAND stellt die
Bezeichnung des Gebietes als „Körper“ des Staates eine anthro-
8” Dies bemerkt auch treffend RADNITZKY im ArchöffR. XX. 317,
XXVIII. 465.
8 Grundzüge 65 f.
3% v. SEYDEL-PILOTY, Bayerisches Staatsrecht I. 140f.
% Staatsreoht I. 99 9,
“1 Allgemeine Staatslehre ?2 1909, 11.
#2 FRICKER, Vom Staatsgebiet, 1367, 26.
% So v. INAMA-STERNEGG in Zeitschrift f. d. ges. Staatswissenschaft
XXVI. 328,
4 PREUSS 394.