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III
Auch bei den übrigen deutschen Gliedstaaten be-
schränkt sich der Fall der selbständigen Verfügung
über das Staatsgebiet auf die „Abtretung“ an einen an-
deren Gliedstaat. Eine Mitwirkung des Reiches ist dabei, wie
oben dargelegt, nicht erforderlich. Was die Form solcher Ver-
fügungen betrifft, so wird in der Regel ein Gesetz verlangt!®.
Nach dem Staatsrecht des Königreichs Bayern!® ist das
Gebiet grundsätzlich „unveräußerlich “19, Gebietsabtretungen sind
infolgedessen durch verfassungänderndes Staatsgesetz bedingt.
Solche Gebietsabtretungen, welche zur Grenzberichtigung mit be-
nachbarten Staaten, sei es bei Gelegenheit eines Grenzstreites und zu
dessen Erledigung oder im Wege verwaltungsmäßiger Behand-
lung zur Herstellung einer zweckmäßigeren Grenze gegen ange-
messenen Ersatz erfolgen, fallen nicht unter das Veräußerungs-
verbot !% und können vom König allein vereinbart und vollzogen
werden.
Im Königreich Sachsen!® kann kein Bestandteil des Staa-
tes ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräu-
ßert werden!!®; eines verfassungändernden Gesetzes bedarf es
nicht. Ohne Zustimmung der Stände kann eine bloße Grenzbe-
riehtigung mit benachbarten Staaten erfolgen, sofern nicht dabei
unzweifelhaft zum Königreich gehörende Untertanen abgetreten
werden !H,
106 Vgl. die Texte der einzelstaatlichen Verfassungen bei STOERK-RAUCH-
HAUPT, Handbuch der Deutschen Verfassungen, 2 1913. Vgl. auch TınscH
19 f. PauL MAYER 58f.
106 y, SEYDEL-PILOTY, Bayerisches Staatsrecht, I. Die Staatsverfassung,
1913, 205 f.
10? VU. v. 26. Mai 1818 Titel III, $ 1, Abs. 1.
108 YU. Titel IH, $ 6.
109 Orro MAYER, Das Staatsrecht des Kgr. Sachsen, 1909, 20.
10 VD. v. 4. Sept. 1831, $ 2.
11 VU. 8 2 Abs. 2.