Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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III 
Auch bei den übrigen deutschen Gliedstaaten be- 
schränkt sich der Fall der selbständigen Verfügung 
über das Staatsgebiet auf die „Abtretung“ an einen an- 
deren Gliedstaat. Eine Mitwirkung des Reiches ist dabei, wie 
oben dargelegt, nicht erforderlich. Was die Form solcher Ver- 
fügungen betrifft, so wird in der Regel ein Gesetz verlangt!®. 
Nach dem Staatsrecht des Königreichs Bayern!® ist das 
Gebiet grundsätzlich „unveräußerlich “19, Gebietsabtretungen sind 
infolgedessen durch verfassungänderndes Staatsgesetz bedingt. 
Solche Gebietsabtretungen, welche zur Grenzberichtigung mit be- 
nachbarten Staaten, sei es bei Gelegenheit eines Grenzstreites und zu 
dessen Erledigung oder im Wege verwaltungsmäßiger Behand- 
lung zur Herstellung einer zweckmäßigeren Grenze gegen ange- 
messenen Ersatz erfolgen, fallen nicht unter das Veräußerungs- 
verbot !% und können vom König allein vereinbart und vollzogen 
werden. 
Im Königreich Sachsen!® kann kein Bestandteil des Staa- 
tes ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise veräu- 
ßert werden!!®; eines verfassungändernden Gesetzes bedarf es 
nicht. Ohne Zustimmung der Stände kann eine bloße Grenzbe- 
riehtigung mit benachbarten Staaten erfolgen, sofern nicht dabei 
unzweifelhaft zum Königreich gehörende Untertanen abgetreten 
werden !H, 
106 Vgl. die Texte der einzelstaatlichen Verfassungen bei STOERK-RAUCH- 
HAUPT, Handbuch der Deutschen Verfassungen, 2 1913. Vgl. auch TınscH 
19 f. PauL MAYER 58f. 
106 y, SEYDEL-PILOTY, Bayerisches Staatsrecht, I. Die Staatsverfassung, 
1913, 205 f. 
10? VU. v. 26. Mai 1818 Titel III, $ 1, Abs. 1. 
108 YU. Titel IH, $ 6. 
109 Orro MAYER, Das Staatsrecht des Kgr. Sachsen, 1909, 20. 
10 VD. v. 4. Sept. 1831, $ 2. 
11 VU. 8 2 Abs. 2.
	        
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