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verbande treten oder Krongut oder Staatsgut aufgegeben oder
Gemeinde- oder Privatgrundstücke wider den Willen der Besitzer
abgetreten werden sollen !?.
In Braunsch weig"” kann kein Landesteil, abgesehen von
Grenzberichtigungen, ohne Zustimmung der Stände veräußert
werden !%#,
In Sachsen-Meiningen!” bedürfen Veränderungen fest-
stehender Landesgrenzen eines Gesetzes, wenn damit eine Ab-
trennung oder ein Zuwachs bewohnter Gebäude oder einer Fläche
von mehr als 25 ha aus dem Staatsgebiet oder für dasselbe ver-
bunden ist!?®,
In Sachsen-Altenburg!? darf kein Teil des staatsrecht-
lichen Gebietes ı. S. des $ 1 des Grundgesetzes ohne Verfassungs-
änderung veräußert werden. Wenn zur Ausgleichung mit den
Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitigkeiten, Hoheits-
oder anderer Irrungen ein Austausch kleinerer Gebietsteile sich
als rätlich oder unvermeidlich darstellt und dabei Abtretung von
Wohnsitzen mit Untertanen oder von Domanialeigentum beabsich-
tigt wird, hat der landesherrlichen Genehmigung eines solchen
Vertrages die „Vernehmlassung“ der Landesdeputation voraus-
zugehen !?8,
In Sachsen-Koburg-Gotha!* ist die Veräußerung ein-
zelner Gebietsteile (und die Aufnahme neuer Gebietsteile) einer
123 Rev. Staatsgrundgesetz v. 22. Nov. 1852, Art. 3 $$ 1, 2.
123 RHAMM, Das Staatsrecht des Herzgt. Braunschweig, 1908, 11.
124 Neue Landschaftsordnung v. 12. Oktober 1832, $ 1.
125 ÖBERLÄNDER, Verf. und Verw. des Herzgt. Sachsen-Meiningen, 1909,
6 f.
126 Gesetz v. 13. Januar 1894, Ges.-Sig. XXIL, 53.
137 HÄSSELBARTH, Das StVerwR. des Herzgt. Sachsen-Altenburg, 1909,
34 f.
128 Grundgesetz v. 29. April 1831, $ 2.
139 FORKEL, Das StR. der Herzogtümer S.-C.- u. -G., in MARQUARDSENS
HB. 3. Bd., II, 2, 1884, 129.