Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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verbande treten oder Krongut oder Staatsgut aufgegeben oder 
Gemeinde- oder Privatgrundstücke wider den Willen der Besitzer 
abgetreten werden sollen !?. 
In Braunsch weig"” kann kein Landesteil, abgesehen von 
Grenzberichtigungen, ohne Zustimmung der Stände veräußert 
werden !%#, 
In Sachsen-Meiningen!” bedürfen Veränderungen fest- 
stehender Landesgrenzen eines Gesetzes, wenn damit eine Ab- 
trennung oder ein Zuwachs bewohnter Gebäude oder einer Fläche 
von mehr als 25 ha aus dem Staatsgebiet oder für dasselbe ver- 
bunden ist!?®, 
In Sachsen-Altenburg!? darf kein Teil des staatsrecht- 
lichen Gebietes ı. S. des $ 1 des Grundgesetzes ohne Verfassungs- 
änderung veräußert werden. Wenn zur Ausgleichung mit den 
Nachbarstaaten wegen bestehender Grenzstreitigkeiten, Hoheits- 
oder anderer Irrungen ein Austausch kleinerer Gebietsteile sich 
als rätlich oder unvermeidlich darstellt und dabei Abtretung von 
Wohnsitzen mit Untertanen oder von Domanialeigentum beabsich- 
tigt wird, hat der landesherrlichen Genehmigung eines solchen 
Vertrages die „Vernehmlassung“ der Landesdeputation voraus- 
zugehen !?8, 
In Sachsen-Koburg-Gotha!* ist die Veräußerung ein- 
zelner Gebietsteile (und die Aufnahme neuer Gebietsteile) einer 
123 Rev. Staatsgrundgesetz v. 22. Nov. 1852, Art. 3 $$ 1, 2. 
123 RHAMM, Das Staatsrecht des Herzgt. Braunschweig, 1908, 11. 
124 Neue Landschaftsordnung v. 12. Oktober 1832, $ 1. 
125 ÖBERLÄNDER, Verf. und Verw. des Herzgt. Sachsen-Meiningen, 1909, 
6 f. 
126 Gesetz v. 13. Januar 1894, Ges.-Sig. XXIL, 53. 
137 HÄSSELBARTH, Das StVerwR. des Herzgt. Sachsen-Altenburg, 1909, 
34 f. 
128 Grundgesetz v. 29. April 1831, $ 2. 
139 FORKEL, Das StR. der Herzogtümer S.-C.- u. -G., in MARQUARDSENS 
HB. 3. Bd., II, 2, 1884, 129.
	        
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