Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

— 201 — 
tretung von Staatsgebiet) der Staatsgrenzen in Kraft eines (ein- 
fachen) Gesetzes; Grenzberichtigungen, durch welche nur einzelne 
Stücke zur Herstellung einer geordneten Abgrenzung ausgetauscht 
oder abgelassen werden, nicht aber ein Staatsangehöriger abge- 
treten wird, können ohne Zustimmung der Landesvertretung ge- 
schehen 1, 
In Schaumburg-Lippe'“ bedarf jede Grenzveränderung 
der Genehmigung des Landtages, 
In Lippe-Detmold!® ist eine Grenzänderung nicht vor- 
gesehen. 
InLübeckundBremen! ist zum Erwerb und zur Veräuße- 
rung von Gebietshoheit ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft 147, 
inHamburg!# zu Gebietsveräußerungen ein verfassungänderndes 
— bei bloßen Grenzregulierungen ein einfaches — Gesetz er- 
forderlich !*®, 
Die Terminologie der meisten dieser Verfassungsvorschriften 
mutet uns recht mittelalterlich an. Die Erklärung liegt auf der 
Hand. Stammen sie doch überwiegend aus der Zeit, in der die 
patrimoniale Staats- und Gebietsauffassung noch nicht lange über- 
wunden, die Verwendung zivilrechtlicher Begriffe für öffentlich- 
rechtliche Materien noch gang und gäbe war. Daß diese zivil- 
rechtlichen Bezeichnungen heute in die entsprechenden publizisti- 
schen Vorstellungen umgedeutet werden müssen und dürfen, unter- 
liegt keinem Zweifel. Daher sind die in den verschiedenartigsten 
142 Rev. Staatsgrundgesetz v. 14. April 1852, $ 4. 
143 BESELER, StVR. des Fürstentums Sch.-L. 1910, 1. 
144 Verf.-Ges. v. 17. Nov. 1868, Art. 1 Abs. 2. 
145 FALKMANN, Das StR. des Fürstentums Lippe, in MARQUARDSENS 
HB. 3. Bd., II, 1, 1884, 179 £f. 
140 BOLLMANN, Das Staatsreoht der Freien Hansestädte Bremen und 
Lübeck, 1914, 21. 
147 Lübeck: Verfassung v. 7. April 1875, Art. 50, II. Bremen: Verfassung 
v. 21. Febr. 1854, $$ 56, 58°. \ 
148 v. MELLE, Das Hamburgische Staatsrecht, 1891, 27. 
149 Verfassung v. 13. Oktober 1879, Art. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.