— 201 —
tretung von Staatsgebiet) der Staatsgrenzen in Kraft eines (ein-
fachen) Gesetzes; Grenzberichtigungen, durch welche nur einzelne
Stücke zur Herstellung einer geordneten Abgrenzung ausgetauscht
oder abgelassen werden, nicht aber ein Staatsangehöriger abge-
treten wird, können ohne Zustimmung der Landesvertretung ge-
schehen 1,
In Schaumburg-Lippe'“ bedarf jede Grenzveränderung
der Genehmigung des Landtages,
In Lippe-Detmold!® ist eine Grenzänderung nicht vor-
gesehen.
InLübeckundBremen! ist zum Erwerb und zur Veräuße-
rung von Gebietshoheit ein Beschluß von Senat und Bürgerschaft 147,
inHamburg!# zu Gebietsveräußerungen ein verfassungänderndes
— bei bloßen Grenzregulierungen ein einfaches — Gesetz er-
forderlich !*®,
Die Terminologie der meisten dieser Verfassungsvorschriften
mutet uns recht mittelalterlich an. Die Erklärung liegt auf der
Hand. Stammen sie doch überwiegend aus der Zeit, in der die
patrimoniale Staats- und Gebietsauffassung noch nicht lange über-
wunden, die Verwendung zivilrechtlicher Begriffe für öffentlich-
rechtliche Materien noch gang und gäbe war. Daß diese zivil-
rechtlichen Bezeichnungen heute in die entsprechenden publizisti-
schen Vorstellungen umgedeutet werden müssen und dürfen, unter-
liegt keinem Zweifel. Daher sind die in den verschiedenartigsten
142 Rev. Staatsgrundgesetz v. 14. April 1852, $ 4.
143 BESELER, StVR. des Fürstentums Sch.-L. 1910, 1.
144 Verf.-Ges. v. 17. Nov. 1868, Art. 1 Abs. 2.
145 FALKMANN, Das StR. des Fürstentums Lippe, in MARQUARDSENS
HB. 3. Bd., II, 1, 1884, 179 £f.
140 BOLLMANN, Das Staatsreoht der Freien Hansestädte Bremen und
Lübeck, 1914, 21.
147 Lübeck: Verfassung v. 7. April 1875, Art. 50, II. Bremen: Verfassung
v. 21. Febr. 1854, $$ 56, 58°. \
148 v. MELLE, Das Hamburgische Staatsrecht, 1891, 27.
149 Verfassung v. 13. Oktober 1879, Art. 2.