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k) zum Fortfall der Barleistungen mit Ausnahme des Sterbe-
gelds bei landwirtschaftlichen Arbeitern, die Mitglieder einer
Landkrankenkasse sind, sofern sie eine Unfall- oder invalidenrente
mindestensim Betrage des dreihundertfachen Betrages des täglichen
Krankengeldes beziehen ($$ 428, 425 RVO.),
l) zur Einführung der erweiterten Krankenpflege für land-
wirtschaftliche Arbeiter, Dienstboten oder hausgewerbliche Ver-
sicherungspflichtige durch die Satzung einer Landkrankenkasse
(88 428, 435, 487 RVO.),
m) zur Festsetzung der Beiträge und Leistungen für unstän-
dig Beschäftigte ($ 450 RVO.),
n) zum Fortfall der Beitragspflicht der unständig Beschäftigten
($ 455 RVO.),
0) zur Kürzung oder Einbehaltung der Barleistungen mit
Ausnahme des Sterbegeldes für hausgewerblich Beschäftigte in den
Fällen, in denen der Hausgewerbtreibende mit den Beiträgen im
Rückstand ist (88 483, 484 Abs. RVO),
p) zur Abstufung des Sterbegeldes für hausgewerblich Ver-
sicberungspflichtige unter Berücksichtigung der eingezahlten Ar-
beitgeberzuschüsse ($ 484 Abs. 2 RVO.).
Der Gemeindeverband hat seine Zustimmung zum Fortfall
der Beitragsleistung der unständig Beschäftigten zu erteilen
($ 455 RVO.), während die Zustimmung der obersten Verwaltungs-
behörde notwendig ist, wenn die erweiterte Krankenpflege im
Staatsgebiete durch Landkrankenkassen überhaupt oder bei Per-
sonen, die entweder schon nach dem Krankenversicherungsgesetz
oder nach dem 2. Buche der Reichsversicherungsordnung versichert
waren, eingeführt werden soll (88 426, 435, 487 RVO.).
Dem Öberversicherungsamt ist auch insofern ein maßgebender
Einfluß auf die Gestaltung der Satzung eingeräumt, als es die
Kassensatzung selbst errichtet, wenn eine Kasse nicht in der end-
gültig angeordneten Frist errichtet wird ($ 320 Abs. 2 RVO.).
Außerdem kann das Oberversicherungsamt in Bezirken ohne Land-