Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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das Reich zu derartigen Verfügungsakten kompetent. Ihre Vor- 
nahme ist allein Sache der Gliedstaaten selbst und diese bedürfen 
dazu nach der herrschenden und richtigen Lehrmeinung!® nicht 
einmal der Zustimmung des Reiches. 
I. 
Endlich ist noch des besonderen, theoretisch möglichen Falles 
zu gedenken, daß das Reich über ein Stück Reichsgebiet in der 
Weise verfügen würde, daß es zwar seinen Wirksamkeitsbereich 
um dieses Stück verkleinerte, ohne aber das Stück selhst an einen 
fremden Staat abzutreten. Die Folge wäre der Ausschluß 
des entsprechenden Teiles gliedstaatlichen Gebietes 
zwar nicht aus dem Landes-, wohl aber aus dem Reichsver- 
bande. Die Möglichkeit einer solchen Verfügung über das 
Reichsgebiet ist entschieden abzulehnen !#, Selbstverständlich 
wäre der Gliedstaat aus sich hierzu unzuständig. Aber auch die 
Reichskompetenz ist zu leugnen. Wie der einzelne Gliedstaat 
weder ganz noch teilweise selbst aus dem Reichsverbande aus- 
treten kann — weil das Reich kein völkerrechtlicher, sondern ein 
staatsrechtlicher Verband ist, dem jeder Gliedstaat nach Art. 1 
und nach anderen Bestimmungen der RV. als Ganzes, d. h. mit 
seinem gesamten Gebietsumfange angehören muß —, ebenso ist 
es rechtlich ausgeschlossen, daß das Reich von sich aus eine solche 
Verfügung träfe und einen Einzelstaat ganz oder zum Teil aus 
dem Reichsgebiete ausschlösse.. Aus den zu I gemachten Aus- 
führungen!®5 ist eine solche Zuständigkeit des Reiches weder ge- 
geben noch begründbar '%®. Und selbst eine Willensübereinstim- 
mung des Reiches und des Einzelstaates könnte dieses Ergebnis 
nicht zeitigen. „Es würde dies eine Zerreißung dieses Staates 
ie Vgl. oben $ 2 zu IL 
14 MEYER-AnscHürz $ 164 10u. 12, Preuss 412 f. 
165 Vgl. oben. 
16€ MnYER-Anscaürz $ 164 1% u. 18, LapanD I, 199.
	        
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