Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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herbeiführen; er würde zum Teil souverän, zum anderen Teil 
nicht souverän sein!®; es würde unvereinbar sein mit dem im 
Art.1 der RV. an die Spitze gestellten Prinzip, daß das Bundes- 
gebiet aus den in diesem Artikel genannten ‚Staaten‘, d. h. ihrem 
ganzen Gebiet besteht“ 1#®, — 
Nieht mehr in den Rahmen unserer Studie fallen Verfü- 
gungen des Reiches über die Staatsgewalt der 
Gliedstaaten. Dahin würden z. B. folgende Fälle gehören: 
Teilung eines Staates, Zuweisung eines ganzen Staatsgebietes an 
einen anderen Staat, Bildung eines neuen Staates aus Teilstücken 
verschiedener Staaten, Zusammenschluß mehrerer Staaten zu einem 
eigenen Bundesstaat (im Reichsbundesstaat), Vereinigung mehrerer 
Staaten zu einem einheitlichen Staat!®, Mediatisierung eines 
Staates 170. Fast ausnahmslos dürfte sich die Unzulässig- 
keit derartiger Maßnahmen ergeben. Viel weniger noch als das 
Staatsgebiet steht die Staatsgewalt eines Gliedstaates zur 
Disposition des Deutschen Reiches. 
169? Das unkonstruierbare Vorbild Hessens im Norddeutschen Bunde kann 
nicht maßgebend sein. VAN CALKER, Das Staatsrecht des Großherzgt. Hessen, 
1913, 7 £. 
168 LABAND I. 199. 
10 MEYER-AnscHÜüTz $ 164 15. 
170 ZORN, Staatsrecht I, 136f. 
gen 
Archiv des öffentlichen Rechts, ZXXVII, 2. 14
	        
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