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herbeiführen; er würde zum Teil souverän, zum anderen Teil
nicht souverän sein!®; es würde unvereinbar sein mit dem im
Art.1 der RV. an die Spitze gestellten Prinzip, daß das Bundes-
gebiet aus den in diesem Artikel genannten ‚Staaten‘, d. h. ihrem
ganzen Gebiet besteht“ 1#®, —
Nieht mehr in den Rahmen unserer Studie fallen Verfü-
gungen des Reiches über die Staatsgewalt der
Gliedstaaten. Dahin würden z. B. folgende Fälle gehören:
Teilung eines Staates, Zuweisung eines ganzen Staatsgebietes an
einen anderen Staat, Bildung eines neuen Staates aus Teilstücken
verschiedener Staaten, Zusammenschluß mehrerer Staaten zu einem
eigenen Bundesstaat (im Reichsbundesstaat), Vereinigung mehrerer
Staaten zu einem einheitlichen Staat!®, Mediatisierung eines
Staates 170. Fast ausnahmslos dürfte sich die Unzulässig-
keit derartiger Maßnahmen ergeben. Viel weniger noch als das
Staatsgebiet steht die Staatsgewalt eines Gliedstaates zur
Disposition des Deutschen Reiches.
169? Das unkonstruierbare Vorbild Hessens im Norddeutschen Bunde kann
nicht maßgebend sein. VAN CALKER, Das Staatsrecht des Großherzgt. Hessen,
1913, 7 £.
168 LABAND I. 199.
10 MEYER-AnscHÜüTz $ 164 15.
170 ZORN, Staatsrecht I, 136f.
gen
Archiv des öffentlichen Rechts, ZXXVII, 2. 14