Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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Gelehrte und Erfinder bemühen sich um die Erhaltung, Aus- 
nützung und Ergänzung der wirtschaftlichen Bestände; ebenso 
müssen auch die persönlichen Werte, die im Heeresdienst gefährdet 
wurden oder verloren gegangen sind, nach Tunlichkeit erhalten, 
wiederhergestellt oder ersetzt werden. Eine höchst wichtige Or- 
ganisationsarbeit besteht darin, diejenigen, welche durch den Krieg 
in ihrer Erwerbsfähigkeit gelitten haben, wieder in zweckmäßiger 
Weise in das nationale Arbeitsleben zu stellen und ihre Erfah- 
rungen fruchtbar zu machen. Das Militärversorgungswesen muß 
zu diesem Zwecke insbesondere die Verbindung mit Medizin und 
Technik, wie mit dem Erwerbsleben richtig aufnehmen. Vor und 
neben den Ausgleich der Dienstbeschädigungen in Form von Geld- 
renten tritt — zum sittlichen und wirtschaftlichen Besten der 
Heeresangehörigen selbst, ihrer Familien und des ganzen Volkes 
eine Fürsorge umfassenderer und höherer Art. Diesen Gedanken 
entsprechend hat das militärische Versorgungsrecht, das ein öffent- 
liches Fürsorgerecht ist, die Pflege ideeller und materieller Güter 
zum Gegenstand. 
Die gewaltige Bewegung, die der gegenwärtige Krieg im deut- 
schen Volke hervorgerufen hat, gibt zu einer Reihe von organi- 
satorischen Arbeiten Veranlassung, darunter auch zu solchen auf 
dem Gebiet des Militärversorgungs- und des Kriegsfürsorgerechts, 
wobei auch Familienangehörige und Hinterbliebene zu berück- 
siehtigen sind. Diese Arbeiten müssen vom Geist des gegenseitigen 
Vertrauens der Glieder und Stände unseres Volks getragen sein. 
Die grundlegende Forderung an die Durchführung dieser Arbeiten 
ist die, daß die Geldentschädigung als hauptsächlichste Ausgleichs- 
form verlassen und in weitgehendem Maße individuell-persönliche 
Sachleistungen geboten werden.
	        
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