Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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Rechtsgrundsätzen und Rechtssätzen — namentlich im Familien- 
und im Sozialrecht — zur Darlegung gelangt. 
Die Beziehung des öffentlichen Lebens zum Begriff des Sitt- 
lichen ist älter, tiefergreifend, umfassender als zum Recht. 
Das Recht steht in inniger Beziehung zum sittlichen, gei- 
stigen und wirtschaftlichen Leben der einzelnen Menschen und der 
ganzen Völker. Das Recht darf sich von seinem Gegenstand — 
dem Leben des Menschen — niemals ablösen. Je enger und folge- 
richtiger die Fühlung der Rechtssatzung, der Rechtslehre und der 
Rechtsanwendung mit dem wirklichen Leben ist, je schärfer und 
individueller die Tatbestände erfaßt werden, desto besser ist der 
Rechtszustand selbst. Diese praktische Betrachtungsweise erhält 
ihre Ergänzung und Vertiefung durch die Rechtsphilosophie. Je 
nach der Beziehung eines bestimmten Rechtsstoffs zum praktischen 
Leben und nach seiner Lebensäußerung bestimmt sich der Kreis 
und die Aufgabe der Hilfswissenschaften. 
Das gesamte deutsche Kulturleben wendet sich mehr und 
mehr der Ergründung und Beachtung des wahren, wirklichen Le- 
bens, der Tatsachen zu; dadurch gewinnen die Beziehungen der 
Geisteswissenschaften zur Technik und zu den Naturwissenschaften 
an Inhalt und Vertiefung. An dieser Zeitrichtung nimmt natur- 
gemäß auch das deutsche Rechtsleben — in Rechtserzeugung, 
Rechtslehre und Rechtsanwendung — Anteil. Beim Militärver- 
sorgungsrecht liegt die Schwierigkeit und die Schönheit des Pro- 
blems — namentlich de lege ferenda und in administrativer Hin- 
sicht — im harmonischen Ausgleich der ideellen und materiellen 
Elemente. 
1 CHAMBERLAIN — Die „Grundlagen des 19. Jahrhunderts“, 3. Auflage 
Bd. 1, S. 31 — meint, daß der eigentlichen Begeisterung für das 19. Jahr- 
hundert unter anderem auch die Tatsache im Wege stehe, daß in dem- 
selben das Stoffliche so sehr vorwiege. Knüpft man bei der Bearbei- 
tung des deutschen Militärversorgungsrechts an diesen Gedanken an, so 
müßte in einer glücklichen Vereinigung des rein geistigen und des mate- 
rialistischen Moments namentlich rechtspolitisch ein Schritt zur Lösung 
unseres Problems erblickt werden.
	        
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