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krankenkassen anordnen, daß in der Satzung der allgemeinen
Ortskrankenkasse als Grundlohn für Betriebsbeamte, Werkmeister
oder andere Angestellte in gehobener Stellung sowie für Fach-
arbeiter nicht der Ortslohn sondern das durchschnittliche Tages-
entgelt oder der wirkliche Arbeitsverdienst bestimmt wird ($ 181
Abs. 3 RVO.).
2. Die Wahl der Mitglieder des Vorstandes
und des Ausschusses erfolgt bei den Orts-, Betriebs- und
Innungskrankenkassen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
($ 15 RVO.) in der Weise, daß die Kassenmitglieder höchstens
neunzig Vertreter und diese die Mitglieder des Vorstandes wählen,
die nicht zugleich dem Ausschuß angehören dürfen ($ 327 RVO.).
Bci den Landkrankenkassen dagegen wählt die Vertretung des
Gemeindeverbandes in dem für seine sonstigen Wahlen vorge-
schriebenen Verfahren die Mitglieder des Ausschusses und des
Vorstandes ($$ 331, 336 RVO.). In beiden Organen müssen zwei
Drittel der Vertreter den Versicherten angehören ($ 332 RVO.).
Bei Zwangskrankenkassen werden die Stimmen in den Organen
zwischen Arbeitgebern und Versicherten zu gleichen Teilen geteilt,
wenn die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags übernehmen ($ 341
Abs. 2 RVO.). In den Organen der Betriebskrankenkassen ist
eine solche Hälftelung nicht zulässig; vgl. RVA. Entsch. vom
4. April 1914 (Amtl. Nachr. S. 513).
Während bei den Landkrankenkassen auch der Vorsitzende
und der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes vom Gemeinde-
verbande gewählt wird, ıst bei den Ortskrankenkassen für die
Wahl des Vorsitzenden ein umständlicheres Wahlverfahren vor-
geschrieben. Hier wählen die Vertreter der Arbeitgeber und die
Vertreter der Versicherten im Vorstand getrennt aus den Vor-
standsmitgliedern den Vorsitzenden. Gewählt ist, wer aus beiden
Gruppen die Mehrheit der Stimmen erbält. Kommt diese Mehrheit
nicht zustande, so wird die Wahl auf einen andern Tag anbe-
raumt. Wird auch dieses zweitemal eine Uebereinstimmung der