Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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tische Erfassung des geltenden und Gestaltung des künftigen 
Rechts vermag das Vorurteil zu bannen, das unberechenbare Zu- 
fälligkeit mancher Entscheidungen und deren Abhängigkeit von 
formalistischen Erwägungen beklagt. Kein Rechtsstoff ist geeig- 
neter, solchen Vorwürfen den Boden gründlich zu entziehen und 
den lebensvollen Zusammenhang der Rechtswissenschaft mit dem 
praktischen Leben und seinen Bedürfnissen zur Darstellung zu 
bringen, als ein System öffentlich-rechtlicher Fürsorge. 
Es lebt ein frischer, natürlicher, wahrhaftiger Sinn iın deut- 
schen Rechtsleben. 
In jedem Rechtsgebiet bauen sich drei Gedanken-Schichten 
aufeinander auf: 
Die unterste Lage ist die der führenden Ideen und der trei- 
benden Kräfte, welche die Entstehung und das Wesen des Rechts- 
stoffs bestimmen; bei deren Ergründung handelt es sich nicht 
allein darum, die Wurzeln des Gegenstandes bis zu den ersten 
Anfängen zurück zu verfolgen, sondern auch darum, den Boden 
und seine Beschaffenheit, sowie alle die inneren und äußeren Ein- 
flüsse kennen zu lernen, die vom ersten Ursprung an auf Inhalt 
und Werdegang des Rechtsgebildes einwirken. 
Bei dem modernen Stoff des Militärversorgungsrechts, eines 
öffentlichen Fürsorgerechts, bestimmen schon vom ersten Anfang 
an Rechtswissenschaft, Volkswirtschaftslehre und Medizin das 
Wesen und die Entwicklung der positiven Gestaltung. Dieses 
Gebilde vermag — z. B. in Form eines künftigen Reichskriegs- 
fürsorgerechts — noch neue Triebe anzusetzen. Dieses moderne 
Recht ist zugleich ein Natur- und Kunsterzeugnis. Gesetzgebung 
und Wissenschaft tragen den von innen heraus drängenden Kräften 
und Gedanken Rechnung, wenn ein einheitliches, geschlossenes, 
organisches Gebilde, frei von inneren Widersprüchen, entstehen soll. 
Die mittlere jener drei Gedankenschichten sind die allgemeinen
	        
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