Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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Vorgang, die Absperrung ist immer eine Kriegshandlung, der Durchbruchs- 
versuch ist es dann, wenn dabei Gewalt angewendet wird, oder wenn ein 
Kriegsschiff oder sog. Hilfsschiff die Handlung unternimmt. Darüber kann 
gar kein Zweifel sein. Ebensowenig daran, daß die Unterdrückung soge- 
nannter Konterbande nichts weiter ist als kriegsmäßiger Gewaltakt. Konter- 
bande ist alles, was dem Feind zur Kriegführung dient, Schiff und Ladung, 
wenn der Zweck, als Kriegsmaterial zu dienen, feststeht. Konterbande, 
wenn sie zur See befördert wird, wegzunehmen oder zu vernichten, ist 
nichts anderes, als die gleiche Wegnahme auf dem Lande. Feindliches 
Kriegsgut, Geschütze, Wagen, Maschinen, Munition dem Feind in irgend 
welcher Weise wegzunehmen oder zu vernichten, ist genau so Unterdrückung 
von Konterbande, wie wenn das gleiche zur See geschieht. Konterbande- 
unterdrückung ist Beutenahme, wenn es zu Land geschieht, Landbeute, 
wenn es zur See geschieht, Seebeute. In der Sprache des „Völkerrechts“ 
ist nur der Unterschied eingeführt worden, daß man Seebeute alles see- 
fahrende, feindliche Privateigentum nennt, auch wenn es nicht Konterbande, 
d. h. nicht für den Zweck der feindlichen Kriegführung bestimmt ist. Diese 
ganz einfachen Kriegsbegriffe erfahren erst durch das sog. Völkerrecht 
eine Art von juristischer Weihe, indem das Völkerrecht sich selbst das 
Recht zuspricbt, Tatsächliches als Recht zu stempeln. In dem stolzen Be- 
wußtsein, Recht setzen zu dürfen, setzt das Völkerrecht sich in Pose und 
erklärt Blockade für ein Recht des Kriegführenden, desgleichen die Konter- 
bandeunterdrückung und das Beutemachen. Es ist klar, daß man mit 
gleichem Recht oder Unrecht auch das Landerobern, das Städteverbrennen, 
Kirchenbeschießen, Gefangenemachen, das Töten im Kampf usw. als Recht, 
des Kriegführenden bezeichnen kann. Es gibt nur eine einzige logische 
Konsequenz des Satzes, daß der Krieg ein Rechtsverhältnis sei, nämlich 
die, daß jede Handlung, die in der planmäßigen Betätigung dieses Ver- 
hältnisses geschieht, ein gutes Recht des Handelnden sei. Will man diese 
furchtbare Konsequenz vermeiden, so muß man an dem Vordersatze der 
Gedankenkette korrigieren; man muß zur Wahrheit zurückkehren und be- 
kennen, daß der Krieg selbst kein Rechtsverhältnis, sondern nur etwas 
Tatsächliches ist, eine Funktion des Staates, zu der er sich selbst zwar 
das Recht beilegt, die ihn aber mit dem feindlichen Staat nicht nur in 
kein neues Rechtsverhältnis versetzt, vielmehr zwischen ihm und seinem 
Gegner bestehende rechtliche Verhältnisse mannigfaltigster Art zerreißt 
und einen Zustand der Rechtlosigkeit zwischen den Kriegführenden zur 
Regel erhebt. Völker und Regierungen sind sich dieser Wahrheit wohl 
bewußt und handeln darnach, sie suchen diesen Zustand des Waltens der 
freigewordenen Willkür so lang und so gut sie können zu vermeiden, ver- 
halten sich aber, wenn einmal Krieg ist, nach jener dem Friedensrecht 
durchaus entgegengesetzten lex belli. Nur das Völkerrecht glaubt dieser 
Grundanschauung entgegentreten zu sollen, indem es den Krieg selbst durch
	        
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