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nicht belegt war. Doch hat das RVA. stets für ausschlaggebend
erachtet, ob von dem Betreffenden als berufsmäßigen Lohn-
arbeiter auf Grund seiner gesamten Verhältnisse an-
genommen werden könne, er würde ohne das Dazwischentreten
der Militärdienst- und Krankheitswochen während dieser Zeit eine
versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt und Beiträge entrichtet,
haben #. Dies ist eine Tatfrage des individuell zu würdigenden
Einzelfalles, wenn der Ersatztatsache durch Marken belegte und
nicht belegte Arbeitszeiten, sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit vor-
angingen (AN. d. RVAs. 1904, S. 356, Nr. 1113). So lehnt die
RevEntsch. d. RVAs. Nr. 1196 — AN. 1905, 8. 417 — es ab,
nur den der Ersatztatsache vorhergehenden Zeitraum von 14 bis
15 Monaten (mit nur 12 entrichteten Beiträgen) zu berücksichti-
gen, und zieht vielmehr das Verhalten des Versicherten in der
ganzen Zeit versicherungspflichtiger Arbeit in Betracht. Die
Ersatztatsache muß sich nicht unmittelbar an eine Arbeits-
leistung anschließen (vgl. RevEntsch. 135, 136, 1049, AN. d. RVA.
IL. und AV. 1892, S. 47 £., AN. d. RVA. 1903, S. 386).
Aus der Beziehung der Heeresangehörigen zum eigentlichen
Militärversorgungsrecht und gleichzeitig zum 4. Buch der RVO.
(Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung) ergeben sich neben
dem materiellen Verhältnis, das bei beiderseits gegebenen Vor-
aussetzungen schlechthin beide Arten von Versorgungsleistungen
unverkürzt nebeneinander gewährt, gewisse Rechtshilfe-
beziehungen zwisehen den Versicherungsanstalten und den Militär-
behörden (vgl. z. B. Ziff. 109 der Pens.-Vorschr. f. d. bayr. Heer,
D.V. 503, S, 78 f., wonach die militärischen Akten unter Um-
ständen von den Anfordernden nur an ihre vorgesetzten Stellen
abgegeben werden dürfen). In diesem Sinne sind jedenfalls die
»: AN. des RVA. 1916, S. 750 f., Nr. 2272: Hier ist mit eingehender Be-
gründung eine Militärdienstzeit für anrechenbar erklärt worden, welcher
6 Monate versicherungspflichtiger, aber mit Marken nicht belegter Arbeits-
zeit unmittelbar vorangegangen waren.