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Sold angewiesener Unteroffizier im Sinne des $ 361 Ziff. 10,
R.St.G.B. nicht „in der Lage“ sei, Unterhalt zu gewähren ®,
Nach 8 850, Nr. 5, Z.P.O. ist lediglich der Anspruch der
Mannschaften auf den noch nicht ausbezahlten Sold der
Pfändung überhaupt entzogen. Ebenso beziehen sich die Bestim-
mungen in den $$ 394, 400 BGB. und in $ 45 Reichs-Mil.-Ges.,
betr. das Verbot der Aufrechnung und Abtretung, nur auf die
Soldforderung. Im Widerspruch mit dem geltenden Gesetze
stünde die Anschauung, als ob dasjenige, was von der Gebührnis-
forderung gelte, auch von den vereinnahmten Soldbeträgen
gelten müsse, und daß daher Spareinlagen aus Soldbezügen über-
haupt unpfändbar seien. In der Tat macht das Gesetz hinsicht-
lich der Pfändbarkeit von barem Geld keinen Unterschied, ob es
auf Grund eines pfändbaren oder eines unpfändbaren Anspruchs
erhoben wurde, sondern — teilweise — nur im Hinblick darauf,
für welche Bedürfnisse es erforderlich ist. (& 811, Nr. 2 und 3
2.P.O.)
Es läßt sich ein Grundsatz des Inhalts, daß der Unteroffi-
zier seine ganze Löhnung nach dem Willen des Gesetzgebers ım
Interesse der Erhaltung der Dienstfähigkeit lediglich für sich
selbst verwenden solle, daß also der ganze ausbezahlte Sold für
den eigenen notdürftigen Unterhalt des Unteroffiziers er-
forderlich sei, unmöglich aufstellen °”.
Bei Bemessung des dienstlichen Einkommens der Unteroffi-
ziere sprechen neben der Erhaltung der Dienstfähigkeit und der
Gewährung des notdürftigen Auskommens noch manche andere
Rücksichten mit, wie z. B. die längere dem Staate geleistete
Dienstzeit, das größere Maß von Leistung und Verantwortlichkeit,
der Anreiz, den Unteroffizier eine längere Reihe von Jahren dem
aktiven Heere zu erhalten, ihm in einen gewissen Alter die Mög-
lichkeit der Gründung eines eigenen Hausstandes zu gewähren
se 3. Entscheid. des Reichsmilitärgerichts, Bd. 17, S. 114 f.
®° S. Entscheid. des Reichsmilitärgerichts, Bd. 17, S. 121.