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Worte: „wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit .... aufgehoben
oder gemindert ist“ lassen erkennen, daß der Militärrenten-
anspruch allein auf die Aufhebung oder Minderung der Erwerbs-
fähigkeit abgestellt ist.
& 41 M.V.G. schließt einen weiteren Anspruch, als er im
M.V.G. gegeben ist, aus dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen
die Militärverwaltung aus; insbesondere also auch einen solchen
Schadensersatz, der auf das Gesetz über die Haftung des Reichs
für seine Beamten vom 22. 5. 1910 in Verbindung mit $ 839 BGB.
gestützt würde. Eine solche — weitere Ansprüche ausschließende
— Bestimmung gilt für das Militärhinterbliebenengesetz nicht **.
Dem Militärhinterbliebenengesetz vom 17. 5. 1907 eigentüm-
lich ist die Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der
Kriegsversorgung und die Beziehung, die das Gesetz zwischen
diesen beiden Versorgungsarten herstellt; das Mannschaftsver-
sorgungsgesetz gewährt dagegen nur eine Kriegszulage zur Rente.
Unter der allgemeinen Versorgung im Sinne der $$ 20 und
21 des Militärhinterbliebenengesetzes sind hach dem Zusammen-
hange des Gesetzes nur die gemäß Teil I, Abschnitt I, desselben
von der Militärverwaltung zu zahlenden allgemeinen Witwen- und
Waisengelder zu verstehen ; keineswegs sind hierher auch diejenigen
Witwen- und Waisengelder zu rechnen, welche die Hinterbliebenen
aus einer Beamtenstellung des Verstorbenen vom Reiche, von
Bundesstaaten, von Gemeinden oder von sonstigen öffentlich-recht-
lichen Körperschaften erhalten.
Die allgemeine Versorgung und die Kriegsversor-
gung nach dem Milit.-Hinterbl.-Ges. vom 17. 5. 1907 werden
nebeneinander gewährt. Die Kriegsversorgung ist aber ver-
schieden hoch, je nachdem die allgemeine Versorgung zusteht
oder nicht. Das Militärhinterbliebenengesetz wollte die Friedens-
und Kriegsversorgung der Militärhinterbliebenen umfassend regeln,
# Vgl. Revis.-Art. des R.G. v. 22. 12. 1916; III. 223/1916 i.S. E.N. und
WN. wider das Deutsche Reich.