Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

— 29 — 
Worte: „wenn und solange ihre Erwerbsfähigkeit .... aufgehoben 
oder gemindert ist“ lassen erkennen, daß der Militärrenten- 
anspruch allein auf die Aufhebung oder Minderung der Erwerbs- 
fähigkeit abgestellt ist. 
& 41 M.V.G. schließt einen weiteren Anspruch, als er im 
M.V.G. gegeben ist, aus dem Grunde einer Dienstbeschädigung gegen 
die Militärverwaltung aus; insbesondere also auch einen solchen 
Schadensersatz, der auf das Gesetz über die Haftung des Reichs 
für seine Beamten vom 22. 5. 1910 in Verbindung mit $ 839 BGB. 
gestützt würde. Eine solche — weitere Ansprüche ausschließende 
— Bestimmung gilt für das Militärhinterbliebenengesetz nicht **. 
Dem Militärhinterbliebenengesetz vom 17. 5. 1907 eigentüm- 
lich ist die Unterscheidung zwischen der allgemeinen und der 
Kriegsversorgung und die Beziehung, die das Gesetz zwischen 
diesen beiden Versorgungsarten herstellt; das Mannschaftsver- 
sorgungsgesetz gewährt dagegen nur eine Kriegszulage zur Rente. 
Unter der allgemeinen Versorgung im Sinne der $$ 20 und 
21 des Militärhinterbliebenengesetzes sind hach dem Zusammen- 
hange des Gesetzes nur die gemäß Teil I, Abschnitt I, desselben 
von der Militärverwaltung zu zahlenden allgemeinen Witwen- und 
Waisengelder zu verstehen ; keineswegs sind hierher auch diejenigen 
Witwen- und Waisengelder zu rechnen, welche die Hinterbliebenen 
aus einer Beamtenstellung des Verstorbenen vom Reiche, von 
Bundesstaaten, von Gemeinden oder von sonstigen öffentlich-recht- 
lichen Körperschaften erhalten. 
Die allgemeine Versorgung und die Kriegsversor- 
gung nach dem Milit.-Hinterbl.-Ges. vom 17. 5. 1907 werden 
nebeneinander gewährt. Die Kriegsversorgung ist aber ver- 
schieden hoch, je nachdem die allgemeine Versorgung zusteht 
oder nicht. Das Militärhinterbliebenengesetz wollte die Friedens- 
und Kriegsversorgung der Militärhinterbliebenen umfassend regeln, 
# Vgl. Revis.-Art. des R.G. v. 22. 12. 1916; III. 223/1916 i.S. E.N. und 
WN. wider das Deutsche Reich.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.