Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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und dabei in keiner Weise die Betroffenen im Vergleich zum 
früheren Rechte verkürzen; hiervon ist bei der Auslegung dieses 
Gesetzes auszugehen. 
Die Bestimmungen in 88 20 und 21 mit $ 31, Abs. 2, $ 32 
M.H.G. sind so auszulegen: wenn das Recht auf den Bezug des 
Witwen- und Waisengeldes — also der allgemeinen Versorgung 
im Sinne des M.H.Gs. — nach $ 31, Abs. 2, oder $ 32 M.H.G. 
ruht, dann „steht die allgemeine Versorgung“ im Sinne der 
8$ 20 und 21 d. Ges. „nicht zu“; es ist also dann die Kriegs- 
versorgung nach den höheren Sätzen der Buchstaben b) der 
88 20 und 21 zu gewähren; ruht die allgemeine Versorgung nur 
teilweise, dann ist soviel an Kriegsversorgung zu gewähren, daß 
der nicht ruhende Teil der allgemeinen Versorgung mit der Kriegs- 
versorgung zusammen die Summe der Buchstaben b) der $$ 20 
und 21 erreichen. Vgl. Revis.-Urteil des RG. III. Ziv.-Senats, 
vom 22. 12. 1916, III. 223/1916, in Sachen E.N. und W.N. wider 
das Deutsche Reich, vertreten durch den K. Württembergischen 
Kriegsminister: In diesem wichtigen Erkenntnis hat das Reichs- 
gericht der Witwe und dem Waisenkind eines als Gefreiten der 
Landwehr im Kriege gefallenen Hauptlehrers im württemberg. 
Volksschuldienste das Witwen- und Waisengeld des Militärhinter- 
bliebenengesetzes unverkürzt neben der Witwen-und Wai- 
senversorgung aus dem bürgerlichen Amte des Ver- 
storbenen zugebilligt und außerdem das Kriegswitwen- und 
Waisengeld nach den niederen Sätzen der $8 20a, 21a des Militär- 
hinterbliebenengesetzes; das Reichsgericht lehnt das Ruhen der 
allgemeinen Versorgung nach $ 31, Abs. 2, Nr. 1, des Militär- 
hinterbliebenengesetzes hier ab. 
Wie ist die Tragweite von Entscheidungen der Militärver- 
waltungsbehörden zu beurteilen, welche nach den einschlägigen 
Bestimmungen des Mannschaftsversorgungsgesetzes mangels Ein- 
spruchs oder mangels Klageerhebung unanfechtbar geworden sind *°? 
#5 R.G.Z.S., Bd. 85, S. 144 f., insbesondere S, 147 £.
	        
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