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und dabei in keiner Weise die Betroffenen im Vergleich zum
früheren Rechte verkürzen; hiervon ist bei der Auslegung dieses
Gesetzes auszugehen.
Die Bestimmungen in 88 20 und 21 mit $ 31, Abs. 2, $ 32
M.H.G. sind so auszulegen: wenn das Recht auf den Bezug des
Witwen- und Waisengeldes — also der allgemeinen Versorgung
im Sinne des M.H.Gs. — nach $ 31, Abs. 2, oder $ 32 M.H.G.
ruht, dann „steht die allgemeine Versorgung“ im Sinne der
8$ 20 und 21 d. Ges. „nicht zu“; es ist also dann die Kriegs-
versorgung nach den höheren Sätzen der Buchstaben b) der
88 20 und 21 zu gewähren; ruht die allgemeine Versorgung nur
teilweise, dann ist soviel an Kriegsversorgung zu gewähren, daß
der nicht ruhende Teil der allgemeinen Versorgung mit der Kriegs-
versorgung zusammen die Summe der Buchstaben b) der $$ 20
und 21 erreichen. Vgl. Revis.-Urteil des RG. III. Ziv.-Senats,
vom 22. 12. 1916, III. 223/1916, in Sachen E.N. und W.N. wider
das Deutsche Reich, vertreten durch den K. Württembergischen
Kriegsminister: In diesem wichtigen Erkenntnis hat das Reichs-
gericht der Witwe und dem Waisenkind eines als Gefreiten der
Landwehr im Kriege gefallenen Hauptlehrers im württemberg.
Volksschuldienste das Witwen- und Waisengeld des Militärhinter-
bliebenengesetzes unverkürzt neben der Witwen-und Wai-
senversorgung aus dem bürgerlichen Amte des Ver-
storbenen zugebilligt und außerdem das Kriegswitwen- und
Waisengeld nach den niederen Sätzen der $8 20a, 21a des Militär-
hinterbliebenengesetzes; das Reichsgericht lehnt das Ruhen der
allgemeinen Versorgung nach $ 31, Abs. 2, Nr. 1, des Militär-
hinterbliebenengesetzes hier ab.
Wie ist die Tragweite von Entscheidungen der Militärver-
waltungsbehörden zu beurteilen, welche nach den einschlägigen
Bestimmungen des Mannschaftsversorgungsgesetzes mangels Ein-
spruchs oder mangels Klageerhebung unanfechtbar geworden sind *°?
#5 R.G.Z.S., Bd. 85, S. 144 f., insbesondere S, 147 £.