Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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Die Entscheidungen der Militärbehörden über die Gesuche 
um Bewilligung von Versorgungsgebührnissen nach Maßgabe des 
Mannschaftsversorgungsgesetzes vom 31. 5. 1906 stellen sich 
ihrer Natur nach als Entscheidungen von Verwaltungs- 
behörden dar. 
Von Entscheidungen der Verwaltungsbehörden gilt die 
Regel, daß sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts- 
wegen abgeändert werden können, wenn die Behörde sich über- 
zeugt: entweder, daß die tatsächlichen Grundlagen der 
Entscheidung nicht gegeben oder andere waren; oder, daß die 
getroffene Entscheidung auf einer unrichtigen Rechtsauffassung 
beruhte. 
Diese Regel gilt auch von den Verwaltungsentscheidungen der 
Militärbehörden über Gesuche um Bewilligung von Versorgungs- 
gebührnissen nach dem Mannschaftsversorgungsgesetz. 
Hieran kann auch der Umstand nichts ändern, daß die Ent- 
scheidungen der Militärverwaltungsbehörden über die Gewährung 
von Versorgungsgebührnissen nach den $$ 29 und 42 des Mann- 
schaftsversorgungsgesetzes infolge Unterlassung des Einspruchs 
oder der Klageerhebung für den Gesuchsteller unanfecht- 
bar werden. 
Die durch unterlassene Einspruchs- oder Klageerhebung zum 
Nachteil des Gesuchstellers begründete Unanfechtbarkeit 
bedeutet lediglich: Dem Antragsteller steht kein Rechtsan- 
spruch auf nochmalige Prüfung und Entscheidung über seinen 
Antrag auf Bewilligung einer Versorgungsgebührnis — überhaup 
oder in größerem Umfange — mehr zu. 
Dagegen ist die Militärverwaltungsbehörde selbst 
keineswegs gehindert, von Amtswegen nochmals die Sache zu 
prüfen, wenn ihr nachträglich Bedenken bezüglich der objektiven 
Richtigkeit ihrer Entscheidung aufsteigen; sie kann und soll ihre 
frühere Entscheidung in diesem Falle von Amtswegen ändern, wenn 
sie zu einer abweichenden Ueberzeugung gelangt.
	        
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