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Kasse ($ 313 Abs. 2, Satz 1 R.V.O.) oder stillschweigend
durch Beitragszahlung (ebenda Satz 3) erfolgen.
Die Weiterversicherung eines aus der versicherungspflichtigen
Beschäftigung ausgeschiedenen Kriegsteilnehmers kann nach $ 313
R.V.O. auch durch Beitragszahlungen dritter Personen bewirkt wer-
den — z. B, seitens der politischen Gemeinde —, wenn diese Zah-
lungen für den Ausgeschiedenen in der Absicht seiner Weiterver-
sicherung erfolgen, und wenn dies seinem ausdrücklichen oder zu
vermutenden Willen entspricht (A.N.d.R.V.As. 1915, S. 432 £.,
Nr. 1992). Daraus, daß der Kriegsteilnehmer selbst etwa von
einer solchen Beitragszahlung dritter — physischer oder juristi-
scher — Personen keine Kenntnis hat, ist nicht zu folgern, daß
die Weiterversicherung seinem Willen nicht entspräche. Die per-
sönliche Natur dessen Versicherungsverhältnisse ließe dasselbe
allerdings gegen seinen Willen nicht zur rechtlichen Entstehung
gelangen (vgl. A.N.d.R.V.As. 1915, S. 433). Sein Einverständnis
kann aber ruhig angenommen werden; denn die Weiterversiche-
rung dient der Erhaltung der aus der bisherigen Kassenmitglied-
schaft fließenden, wirtschaftlich wertvollen Rechte, während die
mit der Weiterversicherung verbundenen Pflichten bei der Bei-
tragszahlung durch Dritte in der Hauptsache ihre praktische Be-
deutung verlieren. Dabei ist die durch Mobilmachung und Ein-
berufung geschaffene besondere Lage zu berücksichtigen, welche
die Regelung der Kassenverhältnisse durch den Kriegsteilnehmer
selbst erschwert und den beitragszahlenden Dritten regelmäßig als
zur Zahlung stillschweigend ermächtigt erscheinen läßt.
Es würde mit gutem Grund von den Kriegsteilnehmern und
ihren Angehörigen als unbillige Härte, als Widerspruch mit dem
Fürsorgegedanken im öffentlichen Recht und mit den An-
schauungen und Bedürfnissen des wirklichen Lebens empfunden
werden, wenn dieser Rechtsauffassung formal rechtliche Bedenken
entgegengesetzt werden sollten (Vernunft wird Unsinn, Wohltat
Plage!).