Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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Eine besonders wichtige Art der Fürsorge bietet das Reichs- 
gesetz vom 3. VII. 1916 über Kapitalabfindung an Stelle von 
Kriegsversorgung (Kapitalabfindungsgesetz) — R.G.Bl. 1916, S. 680£. 
— Die Bedeutung dieses Gesetzes rechtfertigt einige Bemer- 
kungen: 
Nach dem Kapitalabfindungsgesetz — zu welchem der Bun- 
desrat Ausführungsbestimmungen erlassen hat: Reichskanzlerbe- 
kanntmachung vom 8. VII. 1916, R.G.Bl. 1916, S. 684 f. — kön- 
nen Personen, die aus Anlaß des gegenwärtigen Kriegs auf Grund 
des Mannschaftsversorgungsgesetzes oder des Mili- 
tärhinterbliebenengesetzes Anspruch auf Kriegsver- 
sorgung haben, auf ihren Antrag zum Erwerb oder zur wirt- 
schaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes nach be 
‚stimmten Vorschriften durch Kapitalzahlung abgefunden werden. 
Die Abfindung ist auch zulässig, wenn Versorgungsberechtigte 
zum Erwerb eigenen Grundbesitzes einem gemeinnützigen 
Bau- oder Siedlungsunternehmen beitreten wollen. 
Ueber den Antrag entscheidet die oberste Militärverwaltungs- 
behörde ($ 1 des R.Ges.) 9, 
Die Bewilligung setzt unter anderem voraus, daß für eine 
nützliche Verwendung des Geldes Gewähr besteht ($ 2). 
Bei nicht bestimmungsmäßiger Verwendung oder bei Vereite- 
lung des Abfindungszwecks kann die oberste Militärverwaltungs- 
behörde Rückzahlung eines entsprechenden Betrags der Abfin- 
dungssumme verlangen ($$ 7, 8). 
Wenn der Abgefundene zur Erlangung einer anderen Er- 
werbsmöglichkeit das Grundstück weiterveräußert, oder wenn an- 
dere wichtige Gründe vorliegen, dann können ihm auf Antrag die 
durch die Abfindung erloschenen Gebührnisse gegen Rückzahlung 
  
  
°ı Als oberste Militärverwaltungsbehörde gilt für das Heer das Kriegs- 
ministerium des Kontingents, für die Kaiserliche Marine das Reichsmarine- 
amt, und. für die Kaiserlichen Schutztruppen das Reichskolonialamt (Nr. 9 
der R.K.Bktm. v. 8. 7. 1916 — R.G.Bl. 1916, S. 689).
	        
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