Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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steht ein Anspruch auf die Kriegswochenhilfe nach der Bekannt- 
machung vom 3. XI. 1914 nicht zu % (vgl. A.N.d.R.V.As. 1915, 
S. 641, Nr. 2074). Dagegen können sie den Anspruch auf die 
Kriegswochenhilfe nach der Bekanntmachung vom 23. IV. 1915 
haben, wenn der Ehemann bis zum Eintritt in den Kriegs- usw. 
dienst auf Grund der Versicherungsberechtigung mindestens ein 
Jahr ununterbrochen einer Ersatzkasse oder teils einer Kranken-, 
teils einer Ersatzkasse angehört hat, oder wenn sie selbst Min- 
derbemittelte im Sinne des $ 2 sind (Kriegsbeil. zum bayr. Min.- 
A.Bl. d. Inn. 1915, Nr. 23, S. 1075). 
Die Ehefrau eines Kriegsteilnehmers. welcher vor Kriegsaus- 
bruch als landwirtschaftlicher Arbeiter ohne Anspruch auf Bar- 
leistungen gegen Krankheit versichert war, hat Anspruch auf 
Wochenhilfe nach der Bekanntmachung vom 3. XI. 1914 (A.N.d. 
R.V.A.s 1915, S. 368 £., Nr. 2072). 
Selbstversicherte Wöchnerinnen haben auch dann Anspruch 
auf Kriegswochenhilfe, wenn sie Angehörige der Oesterreichisch- 
Ungarischen Monarchie sind. 
Ebenso haben die selbstversicherten Wöchnerinnen die Kriegs- 
wochenhilfe zu beanspruchen, wenn nach den 88 420 bis 423 
R.V.O. das Krankengeld gekürzt ist oder wegfällt. 
a m 
  
6 Versicherungsberechtigte Mitglieder einer Ersatzkasse gelten 
nämlich nicht als auf Grund der R.V.O. versichert im Sinne des $ 1, Nr. 2 
der R.K.B. v. 3. 12. 1914. Das Reichsamt des Innern, das beim Zustande- 
kommen dieser Bekanntmachung mitgewirkt hat, hat sich dahin ausge- 
sprochen, daß der in der Bekanntmachung gebrauchte Ausdruck „auf Grund 
der Reichsversicherungsordnung versichert“ dem $ 313 R.V.O. entnommen 
und in beiden Vorschriften in gleichem Sinne zu verstehen sei. Nach der 
Rechtsprechung des R.V.A.s können lediglich Versicherung pflichtige 
einem Versicherungsverein in seiner Eigenschaft als Ersatzkasse an- 
gehören und damit ihrer auf Grund der R.V.O. bestehenden Versicherungs- 
pflicht genügen; dagegen ist für die versicherung berechtigten Mit- 
glieder eines Versicherungsvereins die Eigenschaft dieses Vereins als Er- 
satzkasse vollkommen bedeutungslos. Als „versichert auf Grund der 
RVO.“ können sie daher nur gelten, wenn sie von der Berechtigung, einer 
Krankenkasse im Sinne der R.V.O. anzugehören, Gebrauch gemacht haben.
	        
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