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Teil des Wochengelds, den sie nach der R.V.O. zu leisten haben,
zur eigenen Tragung. Der der Wöchnerin darüber hinaus zu
gewährende Betrag des Wochengelds wird der Krankenkasse und
dem Arbeitgeber vom Reich ersetzt.
Die Kriegswochenhilfe entfällt mit dem Augenblick, in dem
der Kriegsteilnehmer aus dem Militärverhältnis ausscheidet und
seine Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen in der Lage ist.
Die reichsgesetzliche Familienunterstütz-
ung darfaufdie Kriegswochenhilfe nicht ange-
rechnet werden. Beide sind unverkürzt neben-
einander zugewähren. Auch hier ist der Grund-
satz uneingeschränkt durchgeführt, der für die
unverminderte gleichzeitige Gewährung der
Leistungen aus dem Öffentlichen Arbeiterver-
sicherungsrecht und aus demMilitärversorgungs-
recht gilt.
88.
Hinterbliebenen- und Erbrecht.
Das öffentliche Hinterbliebenenrecht und das bürgerliche Erb-
recht sind scharfe Gegensätze. Das Recht der Angehörigen und
der Hinterbliebenen auf dem Gebiete des Militärversorgungswe-
sens muß nach der öffentlich- und bürgerlieh-rechtlichen Seite
hin untersucht werden. Hier spielt auch — namentlich auf dem
Boden des Kriegsfürsorgerechts — das Familienrecht herein. Bei
der Organisation des Kriegsfürsorgewesens ist eine der wichtig-
sten Fragen die, in welchem Umfange „Angehörige“ der Kriegs-
teilnehmer an den Leistungen dieser Wohlfahrtseinrichtungen be-