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auf den Rechtsnachfolger über; kraft öffentlichen Hinterbliebenen-
rechts dagegen gelangt in der Person des Hinterbliebenen infolge
des Todes einer anderen Person ein neues, selbständiges Recht
zur rechtlichen Existenz, ohne daß eine Rechtsnachfolge ge-
geben ist. Beide Rechtserscheinungen haben nur das Eine ge-
meinsam, daß sich die besprochenen Rechtswirkungen — dort die
Rechtsnachfolge, hier die Rechtsentstehung — auf den
Tod einer dritten Person gründen. An die Stelle des Ver-
sorgers und Erziehers tritt mit dessen Tod im Hinterbliebenen-
und Kriegsfürsorgerecht an Hinterbliebenen gegenüber als gesetz-
licher Fürsorge-Bürge das Reich oder der sonstige Fürsorge-
träger ein.
Es handelt sich beim Hinterbliebenenanspruch nach der R.V.O.
im Vergleich mit dem Versicherungsrecht des Verstorbenen um
ein anders geartetes, selbständiges Recht einer anderen Person
(A.N.d.R.V.As., 1913. S. 816 oben).
Daß im System der öffentlichen Hinterbliebenenrechte beson-
ders auch die persönliche, namentlich die berufliche Seite im
Leben der Hinterbliebenen berücksichtigt werden möchte, ist eine
Hauptforderung an die Rechtspolitik des Kriegsfürsorgewesens;
denn dieses System von Ansprüchen und Leistungen hat seinen
Ausgangspunkt in den familienrechtlichen Fürsorgeverbindlich-
keiten des Verstorbenen für Person und Unterhalt seiner Hinter-
bliebenen.
Erben (nach bürgerlichem Recht), Bezugsberechtigte (z. B.
im Sinne der $$ 1302 und 1303 Abs. 1 R.V.O.) und Inhaber
von Hinterbliebenenansprüchen können ganz verschiedene Perso-
nen sein.
Res judicata und Entscheidungsgründe in einem Verfahren,
an dem die Hinterbliebenen als Erben beteiligt sind, wirken
nicht gegen die gleichen Personen, die später auf anderer An-
spruchsgrundlage, nämlich als Hinterbliebene streiten (vgl.
Mitteil. d. bayr. Landesversicherungsamts 1914, S. 87 f., beson-