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son des Verstorbenen, sondern unmittelbar und originär für die
Hinterbliebenen; es findet keine Rechtsnachfolge statt. Der
Sterbegeldanspruch hat also die Natur eines selbständigen Hinter-
bliebenenrechts.
8 9.
Die Vertretung des Fiskus im Streit.
Die generelle Vertretung des k. bayerischen Militärfiskus in
Verwaltungs- und Verwaltungsrechtsstreitigkeiten steht weder dem
Militärfiskalate, noch den Korpsintendanturen oder sonstigen dem
K. Kriegsministerium untergeordneten oder angegliederten Stellen
und Organen, sondern nur dem K. Kriegsministerium
selbst zu (Sammlung von Entscheid. d. bayr. Verwaltungsge-
richtshofs, Bd. 23, S. 125 f.).
Es ist stets daran festgehalten worden, daß das K. Bayr.
Militärfiskalat als solches nur der Bevollmächtigte oder
Anwalt des gesetzlichen Vertreters des Militärfiskus, d. h. des
K. Kriegsministeriums, ist, in solcher Eigenschaft er-
scheint das K. Militärfiskalat ohne weitere Vollmacht kraft seines
Amtes zur prozessualen Vertretung des Militärfiskus befugt
(Samml. Bd. 23, S. 129 f.).
(Auch bezüglich der Regierungs fiskalate nimmt der Bayr.
Verwaltungsgerichtshof — Sammlung Bd. 13, S. 287 — an, daß
nicht die Fiskale, sondern die Regierungsfinanzkammern die ge-
setzlichen Vertreter des Fiskus seien.)
Dem Militärfiskalat steht sohin eine selbständige
gesetzliche Befugnis zur Vertretung des K. Militärärars nicht zu.
Das K. Bayr. Kriegsministerium ist in der Lage, auf
Grund seiner allgemeinen gesetzlichen Befugnis zur Vertretung
des K. Militärfiskus in Verwaltungs- und Verwaltungsrechts-
streitigkeiten seine Vertretung in Einzelfällen untergeord-
neten oder angegliederten Stellen und Organen zu übertragen