Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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verstoßen. muß der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde 
an die Aufsichtsbehörde beanstanden ($ 357 RVO.). 
7. Die Bereitstellung der Krankenhilfe ist Sache 
des Kassenvorstandes; er muß sie in natura gewähren und darf 
den Kassenmitgliedern die Beschaffung der ärztlichen Hilfe nicht 
gegen Vergütung überlassen. Nach $ 318 Abs. 1, $ 374 RVO. 
müssen die Krankenkassen die ärztliche Behandlung ihrer Mit- 
glieder durch Vereinbarungen mit Aerzten (Zahnärzten) und ärzt- 
lichen Vereinigungen sicherstellen, vgl. RVA. Entsch. vom 6. De- 
zember 1913 (Amtl. Nachr. 1914 S. 379). Genügt bei einer 
Krankenkasse die ärztliche (zahnärztliche) Behandlung oder Kran- 
kenhauspflege nicht den berechtigten Anforderungen der Erkrankten, 
so kann, vorbehaltlich der Ablösung der ärztlichen Versorgung 
durch Erhöhung des Krankengeldes bei Weigerung der Aerzte 
(Zahnärzte), einen Vertragzu angemessenen Bedingungen zu schließen 
oder den abgeschlossenen Vertrag innezuhalten ($ 370 RVO.), der 
Vorsitzende des Oberversicherungsamt nach Anhören der Kasse 
jederzeit anordnen, daß diese Leistungen noch durch andere Aerzte 
(Zahnärzte) oder Krankenhäuser zu gewähren sind. Diese Anordnung 
soll nur so lange getroffen werden, wie es ihr Zweck erfordert 
und bedarf, wenn sie über ein Jahr gelten soll, der Genehmigung 
der obersten Verwaltungsbehörde ($5 372, 374 RVO.). Wird die 
Anordnung nicht binnen der gesetzten Frist befolgt, so kann der 
Vorsitzende des Oberversicherungsamts selbst das Erforderliche 
auf Kosten der Kasse veranlassen. Verträge, welche die Kasse 
bereits mit Aerzten (Zahnärzten) oder Krankenhäusern geschlossen 
hat, bleiben unberührt. Die Kasse hat gegen diese Anordnungen und 
Maßnahmen binnen einer Woche die Beschwerde bei der obersten 
Verwaltungsbehörde (88 373, 374 RVO.) anzubringen. Gentigt die 
Arzneiversorgung nicht den berechtigten Anforderungen der Er- 
krankten, so ist entsprechend zu verfahren ($ 375 Abs. 2 RVO.). 
Auch für den Fall der Auflösung oder Schließung 
können die Krankenkassen über ihr Vermögen nicht frei be-
	        
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