Miszellen.
Das kriegswirtschaftliche Verordnungsrecht
und das neue österreichische Ermächtigungs-
gesetz.
Von
LEO WITTMAYER, Wien.
Die bereits dargelegte* innere Verwandtschaft des österr. Kriegs-
verordnungsrechtes mit dem im Deutschen Reich bestehenden zeigte sich
sofort, als der österr. Reichsrat nach seinem Zusammentritt daran ging,
das auf wirtschaftlichem Gebiete besonders üppig und wildgewachsene
Verordnungsrecht der ersten Kriegsjahre in Ordnung zu bringen und
— wie der kriegswirtschaftliche Ausschuß des Abgeordnetenhauses be-
richtet — „einen verfassungsmäßigen Rechtsboden herzustellen“?. Die
bisherige kaiserliche Ermächtigungsvdg. vom 10. X. 1914, RGBl. Nr.
274, welche bekanntlich (oben S. 43f.) entsprechend dem deutschen Er-
mächtGes. ein ungemein weites VdgR. der Regierung schuf und doch
während der Tagung des Reichsrats nicht fortbestehen und ins un-
endliche fortwirken durfte, wurde jetzt durch das neue Ermächtigungs-
gesetz vom 24. Juli 1917, RGBl. Nr. 307 abgelöst, worin die Regierung
ı Vgl. den ersten Aufsatz, „Ein Beitrag zum deutschen und öster-
reichischen Notverordnungsrechte im Kriege“ oben erstes Heft dieses Jahr-
gangs S. 35 fl.
? Bericht und Anträge des Kriegswirtschaftlichen Ausschusses. 429 der
Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Abgeordnetenhauses,
XXIL Session 1917, S. 1.