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schöflichen Generalvikariats vom 10. März 1914 eingeführt. Im
Gegensatz zu den anderen Pfarreien fehlt es an derartiger Ver-
tretung gegenwärtig nur in den Pfarreien Lipperode und Stift
Stift Cappel. Der in diesen katholischen Kirchengemeinden vom
Paderborner Ordinariat ernannte Kirchenvorstand ist nur bischöf-
liches Verwaltungsorgan und zur Vertretung der Gemeinde nicht
berechtigt?”.
C. Schlußresultate.
Aus vorstehender Abhandlung ergeben sich folgende Resul-
tate:
Die katholische Kirchengemeinde Falkenhagen war seit 1228
(1246) stets mit dem dort bestehenden Kloster, welches zuerst den
Zisterzienserinnen, dann den Wilhelmiten, später den Kreuzherren
und zuletzt dem Paderborner Jesuitenkolleg eigentümlich gehörte,
verbunden. Durch den zwischen dem Fürstbischof von Paderborn
und dem Fürsten zur Lippe 1794 abgeschlossenen Vergleich trat
der erstere dem letzteren das ganze Kloster Falkenhagen mit allen
seinen Zubehörungen usw. ab. Zu diesen Zubehörungen gehörte
auch das katholische Kirchensystem, dessen gesamte Unterbaltungs-
kosten als eine Pflicht auf den Fürsten und seine Nachfolger als
Universalsukzessoren des Klosters übergingen. Ein Teil
dieser Unterhaltungskosten wurde den damaligen Verhältnissen
entsprechend in bestimmter Höhe oder im allgemeinen festgesetzt.
Zu den letzteren gehört insbesondere die Unterhaltungspflicht des
früheren Jesuitenhauses. Die damals festgesetzte Unterhaltungs-
pflicht paßt aber nicht mehr zu den heutigen in mehr denn einer
Beziehung veränderten Verhältnissen der Pfarrgemeinde Falken-
hagen und nach diesen veränderten Verhältnissen ist das Maß und
der Umfang der fürstlich lippeschen Unterhaltungspflicht gegen-
17 FREISEN, Staat und kath. Kirche I S. 127 ff.