Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 37 (37)

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schöflichen Generalvikariats vom 10. März 1914 eingeführt. Im 
Gegensatz zu den anderen Pfarreien fehlt es an derartiger Ver- 
tretung gegenwärtig nur in den Pfarreien Lipperode und Stift 
Stift Cappel. Der in diesen katholischen Kirchengemeinden vom 
Paderborner Ordinariat ernannte Kirchenvorstand ist nur bischöf- 
liches Verwaltungsorgan und zur Vertretung der Gemeinde nicht 
berechtigt?”. 
C. Schlußresultate. 
Aus vorstehender Abhandlung ergeben sich folgende Resul- 
tate: 
Die katholische Kirchengemeinde Falkenhagen war seit 1228 
(1246) stets mit dem dort bestehenden Kloster, welches zuerst den 
Zisterzienserinnen, dann den Wilhelmiten, später den Kreuzherren 
und zuletzt dem Paderborner Jesuitenkolleg eigentümlich gehörte, 
verbunden. Durch den zwischen dem Fürstbischof von Paderborn 
und dem Fürsten zur Lippe 1794 abgeschlossenen Vergleich trat 
der erstere dem letzteren das ganze Kloster Falkenhagen mit allen 
seinen Zubehörungen usw. ab. Zu diesen Zubehörungen gehörte 
auch das katholische Kirchensystem, dessen gesamte Unterbaltungs- 
kosten als eine Pflicht auf den Fürsten und seine Nachfolger als 
Universalsukzessoren des Klosters übergingen. Ein Teil 
dieser Unterhaltungskosten wurde den damaligen Verhältnissen 
entsprechend in bestimmter Höhe oder im allgemeinen festgesetzt. 
Zu den letzteren gehört insbesondere die Unterhaltungspflicht des 
früheren Jesuitenhauses. Die damals festgesetzte Unterhaltungs- 
pflicht paßt aber nicht mehr zu den heutigen in mehr denn einer 
Beziehung veränderten Verhältnissen der Pfarrgemeinde Falken- 
hagen und nach diesen veränderten Verhältnissen ist das Maß und 
der Umfang der fürstlich lippeschen Unterhaltungspflicht gegen- 
17 FREISEN, Staat und kath. Kirche I S. 127 ff.
	        
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