Ein Beitrag zum deutschen und österreichi-
schen Notverordnungsrechte im Kriege.
Von
LEO WITTMAYER, Wien.
I.
Je länger der Krieg währt, desto tiefer und nachhaltiger ist
auch seine organisierende Kraft im Gefüge des positiven Staats-
rechts zu verspüren. Ueberall merkt man schon seine gestaltende
Hand von den feineren, erst später in größerer Entfernung sicherer
zu beurteilenden Rückwirkungen auf das Verhältnis der verbündeten
Regierungen angefangen bis hinab zu den gröberen, mehr hand-
werksmäßigen Verschiebungen staatlicher oder nur behördlicher
Zuständigkeiten, wie sie die harte Zeit unmittelbar verlangt. Früh
genug hat es sich doch gezeigt, daß mit dem dürftigen Rüstzeug,
mit dem das Staatsrecht in den Krieg eintrat, wenig gedient war.
Es bot bald unverhältnismäßig viel, mehr als der gesunde Staats-
körper braucht, wie den Großväter-Hausrat der hohen Staatspolizei,
Kriegs- und Belagerungszustand, bald wieder viel zu wenig, um
aus der Staatsbürgerschaft alle vorhandene Energie herauszuholen,
und nur die Erfahrung des wirklichen Bedürfnisses — ausgewirkt
in diesem langen Kriege — konnte hier nach beiden Richtungen
das Maß bestimmen, einerseits durch bessere Sicherung und An-
passung der staatsbürgerlichen Freiheitssphäre und Ausdehnung
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