Die Rechtseinheit des österreichischen Staates.
Eine staatsrechtliche Untersuchung auf Grund der Lehre von der
lex posterior.
Von
Dr. ADoOLF MERKL (Wien).
A. Allgemeiner Teil.
Il. Der Staat im historisch-politischen und im
rechtlichen Sinn.
Die historisch-politischen Staatsindividualitäten Europas tragen
zum überwiegenden Teile alte, manche sogar altehrwürdige Namen,
welche oft auf Jahrhunderte in die Vergangenheit zurückreichen, zum
Teil sogar eine das Jahrtausend überdauernde Geschichte aufweisen.
Der sich gleich bleibende Name ist in diesen Fällen das Symbol einer
Einheit, mit der die historisch-politischen Wissenschaften ope-
rieren, die sich durch das Gleichbleiben * oder wenigstens durch
eine sogenannte organische Fortentwicklung von Land und Leuten,
von Kultur und Zivilisation, von Gebräuchen und Machtverhält-
nissen und anderen derartigen Faktoren herausstellt. Findet die
auf diese Erscheinungen gerichtete Betrachtung eine ständige
Identität oder doch nur eine allmähliche sprunglose Wandlung,
welche die Verwandtschaft mit dem vorangegangenen historisch-
ı Es ist nur ein relatives Gleichbleiben; übrigens bleibt sich wohl kaum
etwas in menschlichen Dingen absolut gleich. — Das philosophische Pro-
blem der Identität kann in diesem Rahmen nicht aufgerollt werden.