Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

162  Forum  conlinenliac  enusarum  ex  identitate  personali.

§.  9  und  den  Anmerkungen  hiezu,  geht  hervor,  daß
der  Gläubiger  mehrere  Mitschuldner  nicht  auf  einmal
  belangen  muß,  sondern  daß  es  ihm  frei  steht,
auch  Einen  allein  zu  belangen,  ohne  daß  derselbe
die  exceptio  plurium  litisconsortium  entgegensetzen
  kann.  Es  geht  ferner  schon  aus  dem  Wortsinn
  weiter  hervor,  daß  wenn  der  Gläubiger  blos
Einen  Schuldner  belangt,  die  Klage  an  dessen  ordentlichem
  Gerichte,  und  nicht  am  Obergericht  angestellt.
  werden  muß,  denn  es  heißt:  „im  Fall  die
Klage  gegen  mehrere  Personen  gerichtet
ist.“  Die  Richtigkeit  jener  Argumentation  a  contrario
  unterliegt  um  so  weniger  einem  gegründeten
  Bedenken,  da  sich  nicht  annehmen  läßt,
der  Gesetzgeber  habe  den  Gläubiger  zwingen  wollen,
  seinen  Schuldner  nicht  bei  dessen  ordentlichem
Forum,  sondern  beim  Obergericht  zu  belangen,
blos  aus  dem  Grunde,  weil  er  noch  mehrere  Mitschuldner
  habe,  während  es  voch  ungewiß,  ob  der
Gläubiger  diese  nur  belangen  werde.  Es  findet
also  die  exceptio  plurium  litisconsortiom  in
diesem  Fall.  auch  nicht  als  tori  declinatoria
statt.

Wie  ist  es  aber  in  dem  Fall:  wenn  der  Gläubiger
  sämmtliche  Mitschuldner  oder  mehrere  zu  gleicher
  Zeit  verklagt,  kann  er  gegen  jeden  einzeln  bei
seinem  Forum  Klage  stellen,  oder  muß  er  sie,  abweichend
  vom  gemeinen  Recht,  beim  Obergericht
belangen,  und  kann  hier  jeder  Schuldner  bei  seinem
  Forum  die  cxceptio  plurium  litisconsortium
  als  fori  declinatoria  entgegensetzen

.Aus  den  Worten  der  Gerichtsordnung  läßt
sich  eine  solche  Abweichung  nicht  rechtfertigen,  denn
sle  enthält  nichts  von  einem  unbedingten  Zwang
zur  Klage  bei  dem  Obergericht,  sondern  setzt  blos
den  Fall  voraus,  wenn  der  Gläubiger  sämmtliche
Schuldner  in  Einer  Klage  belangt;  sie  kann  dann
freilich  auch  nur  bei  Einem  Gerichte  angestellt  wer-