162 Forum conlinenliac enusarum ex identitate personali.
§. 9 und den Anmerkungen hiezu, geht hervor, daß
der Gläubiger mehrere Mitschuldner nicht auf einmal
belangen muß, sondern daß es ihm frei steht,
auch Einen allein zu belangen, ohne daß derselbe
die exceptio plurium litisconsortium entgegensetzen
kann. Es geht ferner schon aus dem Wortsinn
weiter hervor, daß wenn der Gläubiger blos
Einen Schuldner belangt, die Klage an dessen ordentlichem
Gerichte, und nicht am Obergericht angestellt.
werden muß, denn es heißt: „im Fall die
Klage gegen mehrere Personen gerichtet
ist.“ Die Richtigkeit jener Argumentation a contrario
unterliegt um so weniger einem gegründeten
Bedenken, da sich nicht annehmen läßt,
der Gesetzgeber habe den Gläubiger zwingen wollen,
seinen Schuldner nicht bei dessen ordentlichem
Forum, sondern beim Obergericht zu belangen,
blos aus dem Grunde, weil er noch mehrere Mitschuldner
habe, während es voch ungewiß, ob der
Gläubiger diese nur belangen werde. Es findet
also die exceptio plurium litisconsortiom in
diesem Fall. auch nicht als tori declinatoria
statt.
Wie ist es aber in dem Fall: wenn der Gläubiger
sämmtliche Mitschuldner oder mehrere zu gleicher
Zeit verklagt, kann er gegen jeden einzeln bei
seinem Forum Klage stellen, oder muß er sie, abweichend
vom gemeinen Recht, beim Obergericht
belangen, und kann hier jeder Schuldner bei seinem
Forum die cxceptio plurium litisconsortium
als fori declinatoria entgegensetzen
.Aus den Worten der Gerichtsordnung läßt
sich eine solche Abweichung nicht rechtfertigen, denn
sle enthält nichts von einem unbedingten Zwang
zur Klage bei dem Obergericht, sondern setzt blos
den Fall voraus, wenn der Gläubiger sämmtliche
Schuldner in Einer Klage belangt; sie kann dann
freilich auch nur bei Einem Gerichte angestellt wer-