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fugt ist, Kontrakte, die den Staat verbindlich machen, abzuschlie-
ßen und die auch den Staat als Grundeigentümer zu vertreten hat.
Im Prozesse ist sie zwar nicht ausschließlich, aber vorzugsweise
zur Vertretung des Staates legitimiert*. Die sachliche und ört-
liche Zuständigkeit der den Fiskus vertretenden Behörde ist regel-
mäßig Voraussetzung der Gültigkeit des Rechtsgeschäfts, wogegen
die Tatsache, daß das Rechtsgeschäft im Widerspruche mit inne-
ren Dienstanordnungen — etwa mit der Dienstanweisung des
staatlichen Vertreters oder mit dem Staatshaushaltsplane — vor-
genommen ist, in der Regel nur disziplinarische oder politische
Verantwortung nach sich zieht, die Rechtswirkung nach außen
jedoch unberührt läßt**.
III.
Auf der anderen Seite muß als Grundsatz gelten, daß der
Fiskus, der als juristische Person des Privatrechts auftritt, in
jeder Rücksicht als solche behandelt wird. Das zeigt sich am
augenfälligsten darin, daß er als Fiskus, wie eine juristische Per-
son des Zivilrechts, dem öffentlichen Rechte unter-
worfenist. Wenn das BGB. ın $$ 31, 89 die juristischen Per-
sonen des öffentlichen Rechts denen des Zivilrechts hinsichtlich
der Verantwortung für Schädigung Dritter durch Handlungen ihrer
berufenen Organe gleichstellt*°, so wird der Fiskus nicht anders
behandelt, wenn or als solcher dem öffentlichen Rechte gegenüber-
tritt. Das öffentliche Recht ist, wie O. MAYER es wendet®®, auf
«3 Hambg. Ges. über d. Organisation d. Verwaltung v. 2. 11. 1896, 8 8,
zifl.8, 8 24 Ziff. 1 (GS. IS. 105, 111).
44 LaBann IL $ 65 8. 195; REHM in v. Stengels Wörterbuch, 1. Aufl.
III S. 60 (zum Wort „Domänen‘); G. MEYER-AnSOHÜTZ, 6. Aufl. $ 205,
S. 757; KORBMANN, System 8. 247, 252; JSLLINER, Der fehlerhafte Staats-
akt S. 29, Reichsger. Bd. XXXIII, 43.
# Vgl. hierüber HATSoHEK, Verw.Arch. a. a. OÖ. und in v. Stengels
Wörterbuch S. 803 ff.
“0. Mayer 1$ 11, 2. Aufl. S. 121 £.