Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 38 (38)

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2. (Die Verpflichtung der Gemeinde, keinem Konkurrenzunter- 
nehmen die Zustimmung zu erteilen.) 
Der Verleihung entspricht ein subjektives öffentliches Recht 
der Gasgesellschaft gegenüber der Wegepolizeibehörde auf Verstat- 
tung der Inanspruchnahme der öffentlichen Wege und Plätze 
zur Einlegung und Reparatur der Röhren und Steigleitungen, 
Herrichtung der Hausanschlüsse, Aufstellung und Bedienung der 
Straßenlaternen und was sonst sonst noch sinngemäß dazugehört °°, 
— alles nach Maßgabe und im Rahmen der Verleihung, deren 
Umfang im vorliegenden „Vertrag“ in dem Art. 1 zusammenge- 
drängt ist. Und in diesem Umfang besteht auch die öffentlich- 
rechtliche Verpflichtung der Stadtgemeinde auf Duldung der ent- 
sprechenden Benutzung ihrer Straßen und Plätze. 
Hierin aber erschöpft sich die der öffentlichen Verwaltung 
auferlegte rechtliche Bindung, die ja überdies unter den Voraus- 
setzungen des $ 37 lit. b Straßengesetz vom Bezirksrat durch 
Widerruf gelöst werden könnte. 
Soweit der Vertrag der Gemeinde Kehl etwa noch 
andere Verpflichtungen auferlegt, beruht deren Verpflichtungskraft 
notwendig auf einem anderen Rechtsgrunde; denn diese etwaigen 
anderweiten Verpflichtungen beziehen sich ja dann nicht auf die 
öffentlichen Wege und Plätze und bilden keine der Bedingungen, 
unter denen die Stadt der Nutzungsverleihung zugestimmt hat. 
Sie stehen mit der Nutzungsverleihung überhaupt nur in einem 
wirtschaftlichen, nicht in einem rechtlichen Zusammenhang. Sie 
stellen sich dar als Zugeständnisse, welche die Stadt gemacht hat, 
um die Gasgesellschaft zu ihrer Unternehmung zu ermutigen. 
Eine solche Nebenabrede von großer Wichtigkeit liegt in der 
° Daß dabei die Straße nicht eigenmächtig aufgerissen oder gesperrt 
werden kann, versteht sich von selbst und ist überdies in der Straßen-Pol.- 
Ord. festgestellt. 8. oben N. 55. Dem „civiliter uti“ der privatrechtl. Ser- 
vitut läuft parallel die polizeimäßige Ausübung des Nutzungsrechts an der 
öff. Sache.
	        
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