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2. (Die Verpflichtung der Gemeinde, keinem Konkurrenzunter-
nehmen die Zustimmung zu erteilen.)
Der Verleihung entspricht ein subjektives öffentliches Recht
der Gasgesellschaft gegenüber der Wegepolizeibehörde auf Verstat-
tung der Inanspruchnahme der öffentlichen Wege und Plätze
zur Einlegung und Reparatur der Röhren und Steigleitungen,
Herrichtung der Hausanschlüsse, Aufstellung und Bedienung der
Straßenlaternen und was sonst sonst noch sinngemäß dazugehört °°,
— alles nach Maßgabe und im Rahmen der Verleihung, deren
Umfang im vorliegenden „Vertrag“ in dem Art. 1 zusammenge-
drängt ist. Und in diesem Umfang besteht auch die öffentlich-
rechtliche Verpflichtung der Stadtgemeinde auf Duldung der ent-
sprechenden Benutzung ihrer Straßen und Plätze.
Hierin aber erschöpft sich die der öffentlichen Verwaltung
auferlegte rechtliche Bindung, die ja überdies unter den Voraus-
setzungen des $ 37 lit. b Straßengesetz vom Bezirksrat durch
Widerruf gelöst werden könnte.
Soweit der Vertrag der Gemeinde Kehl etwa noch
andere Verpflichtungen auferlegt, beruht deren Verpflichtungskraft
notwendig auf einem anderen Rechtsgrunde; denn diese etwaigen
anderweiten Verpflichtungen beziehen sich ja dann nicht auf die
öffentlichen Wege und Plätze und bilden keine der Bedingungen,
unter denen die Stadt der Nutzungsverleihung zugestimmt hat.
Sie stehen mit der Nutzungsverleihung überhaupt nur in einem
wirtschaftlichen, nicht in einem rechtlichen Zusammenhang. Sie
stellen sich dar als Zugeständnisse, welche die Stadt gemacht hat,
um die Gasgesellschaft zu ihrer Unternehmung zu ermutigen.
Eine solche Nebenabrede von großer Wichtigkeit liegt in der
° Daß dabei die Straße nicht eigenmächtig aufgerissen oder gesperrt
werden kann, versteht sich von selbst und ist überdies in der Straßen-Pol.-
Ord. festgestellt. 8. oben N. 55. Dem „civiliter uti“ der privatrechtl. Ser-
vitut läuft parallel die polizeimäßige Ausübung des Nutzungsrechts an der
öff. Sache.