Metadata : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

366  Gewerbegerichte

sitzenden  aus  Vertrauensmännern  der  Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer
in  gleicher  Anzahl,  die  bei  mangelnder  Einigung  der  Parteien  vom
Vorsitzenden  ernannt  und  auf  mindestens  2  für  jeden  Teil  bestimmt
werden.  Außerdem  darf  der  Vorsitzende  1  oder  2  Unbeteiligte  als
Beisitzer  mit  beratender  Stimme  zuziehen.  Das  G.  hat  das  Ergebnis
der  Verhandlungen,  mag  es  zu  einer  Vereinbarung,  einem  Schiedsspruch
  oder  zu  keinem  von  beiden  gekommen  sein,  öffentlich  bekannt
zu  machen  (RGes.  §8  62—74).  Das  G.  ist  verpflichtet,  auf  Ansuchen
von  Staatsbehörden  Gutachten  über  gewerbliche  Fragen  abzugeben
und  hat  das  Recht,  in  Fragen  der  ihm  unterstellten  Gewerbe  Anträge
an  die  Behörden  zu  stellen  (Rees.  §  75).  —  Zu  §  11:  Zur  Zuständigkeit"“
  des  G.  gehören  nicht  Streitigkeiten,  die  aus  dem  Arbeitsverhältnis
  mit  Dritten  entstehen,  z.  B.  Streitigkeiten  des  Lehrherrn  mit  dem
Bater  des  Lehrlings  oder  einem  neuen  Arbeitgeber.  Ist  dagegen  die
Zuständigkeit  einmal  begründet,  so  fällt  sie  mit  der  Rechtsnachfolge
nicht  weg.  An  Stelle  des  ursprünglichen  Gläubigers  kann  daher  auch
der  Erbe  klagen  (OLG.  8.  Nov.  1901,  Annalen  XXIII  181,  SWB.  1902
S.  174,  Reger  XXII  423).  Auch  Kautionsleistungen  sind  als  Leistungen
aus  dem  Arbeitsverhältnis  anzusehen  (OL#G.  21.  Mai  1900,  Reger
XXI  346).  Zu  §§  14,  88:  Der  Beschluß  des  Bezirksverbands,  ein  G.
zu  errichten,  bedarf  keiner  höheren  Genehmigung;  statutarische  Regelung
durch  den  Bezirksverband  ist  nicht  ausgeschlossen  (M.VO.  vom  16.  Dez.
1902,  Fischer  XXV  333,  SWB.  1903  S.  14,  Reger  XXIII  326).  Wird
der  Amtshauptmann  zum  Vorsitzenden  des  für  den  Bezirk  errichteten
G.  gewählt,  so  stehen  dem  letzteren  das  Personal,  die  Verhandlungsräume
  und  Schreibmaterialien  der  Amtsh.  unentgeltlich  zur  Verfügung
(MVDO.  vom  6.  Febr.  1891,  Fischer  XII  157).  Zu  §  11:  Die  Bestimmung,
daß  der  Vorsitzende  im  Bezirk  des  G.  wohnen  muß,  steht  den  Amtsh.
in  Städten  mit  besonderen  G.  nicht  entgegen  (MWO.  vom  8.  Mai  1894,
W.  123).  Zu  §  32:  Uber  die  Zustellung  s.  d.  Zu  §  88:  Von  der  Errichtung
  von  G.  hat  die  Kreish.  dem  Ministerium  Anzeige  zu  erstatten
(MO.  vom  4.  Mlai  1891).

*  Nach  der  Rechtspr.  des  Reichsger.  gehören  zur  Zuständigkeit  der  G.
auch  Ansprüche  auf  Entschädigung,  die  erst  mit  der  Entlassung  beginnen,  Ansprüche
  auf  Entschädigung  wegen  Bruchs  des  Arbeitsverhältnisses,  auf  Schadloshaltung
  wegen  Aufhebung  eines  Lehrvertrags,  auf  Zurückgabe  der  Kaution,
von  Trinkgeldern  und  M-eujahrsgeschenken,  dagegen  nicht  Ansprüche  aus  einem
außerkontraktlichen  Verschulden  oder  Entschädigungsversprechen  des  Arbeitebers

  oder  aus  dem  Bruch  des  Konkurrenzverbots  (Reichsger.  30.  Juni  1900,
Filcher  XXIII  185  und  die  dort  angeführten  älteren  Entsch.).  Die  Zuständigkeit
  des  G.  setzt  voraus,  daß  die  Streitteile  zueinander  im  Verhältnis  eines
Arbeiters  zu  seinem  Arbeitgeber  stehen  (Reichsger.  15.  April  1903,  Reger
XXIII  328).

II.  Der  Gemeindevorsteher  oder  Friedenerichter  als  Gewerberichter.
  Ist  kein  G.  vorhanden,  so  kann  in  den  Fällen  von
§  41—-,  des  Ges.  jede  Partei  die  vorläufige  Entsch  des  Gemeindevorstehers
  (Stadtrat,  Bürgermeister,  auf  dem  Lande  Fiiedensrichter)