Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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Man wird mir verzeihen, wenn ich hier. wie bei dieser ganzen 
Widerlegungsabwehr, so vieles vorbringe. was ich anderwärts schon 
einmal gesagt habe. Aber es ist nicht meine Schuld. 
2. Dagegen wäre nun noch in anderer Richtung Neues vom 
öffentlichen Eigentum zu berichten:, Die Zustimmenden 
mehren sich letzter Zeit in recht bedeutsamer Weise. Seine wer- 
bende Kraft liegt in dem ersichtlich wachsenden Verständnis für 
die innere wissenschaftliche Gliederung unseres Verwaltungsrechts. 
Man kann nicht den Staatsdienstvertrag. die öffentliche Grund- 
dienstbarkeit, die Verleihung öffentlicher Unternehmungen und die 
Verleihung besonderer Nutzungen an Öffentlichen Sachen aus dem 
Banne des Privatrechts lösen und selbständig nach Gedanken, die 
dem öffentlichen Rechte eigen sind. durchbilden, ohne das Gleiche 
auch mit dem Rechtsinstitut des Eigentums vorzunehmen, wenn es 
in den entsprechenden Zusammenhängen erscheint. Das sind Not- 
wendigkeiten, denen man erklärlicherweise nur zögernd folst, auf 
die Dauer sich aber nicht entziehen wird. 
Dem Verzeichnis in D. VR. II. S. 84, N. 19 (das leider auch 
schon unvollständig gewesen ist) wären jetzt folgende Neuer- 
scheinungen hinzuzufügen. 
Während des Druckes dieser 2. Auflage brachte Pr. VBi. 
Bd. 37, S. 565 f. einen Aufsatz von HARTMANN, der in gedrängter 
Kürze ein ganz vorzügliches Bild dieser ganzen Lehre zu geben 
verstanden hat: alles Wesentliche umfassend und in vollendeter 
Klarheit. Derartiges wirkt durch sich selbst und genügt. um 
den Schluß zu rechtfertigen. in welchem der Verfasser ausspricht, 
„daß man zu einer richtigen Auffassung nur dann gelangt. wenn 
man alle Reste der polizeistaatlichen Fiskustheorie abschüttelt und 
das Eigentum an einer öffentlichen Sache als das anerkennt. was 
es ist, nämlich als öffentliches Eigentum“. — 
Ferner ıst zu erwähnen GUBA, die öffentlichrechtlichen Grund- 
lagen des Wegerechts, Leipzig 1917. Seite 9 wird die richtige 
Begriffsbestimmung gegeben, aus der dann das Weitere sich ent-
	        
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