Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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meinem Handbuch eine vollwichtige Lösung. Und in der Tat 
hätte auch die 2. Aufl. II, S. 123 noch etwas ausführlicher sein 
sollen. Ich meine so: Obst und Gras und Eis sind zunächst Be- 
standteile der öffentlichen Sache und teilen ihr Recht. Obliga- 
torische Geschäfte auf Loslösung solcher Früchte unterliegen aber 
bekanntlich selbständiger Beurteilung; sie sind nicht liegenschaft- 
licher Natur. wenn die Loslösung von einem Privatgrundstück ge- 
schehen soll, und nicht öffentlichrechtlicher Natur, wenn es sich 
um eine Öffentliche Sache handelt. Die Obstnutzung, Grasnutzung, 
Eisnutzung werden auch hier nach BGB. verpachtet. Nun aber 
muß der Pächter, will er anders die Nutzung selber ziehen und die 
verbundenen Früchte trennen und wegnehmen, in den Bestand der 
öffentlichen Sache eingreifen, die nötigen Arbeiten an Bäumen, 
Böschungen, Gräben vornehmen, das Festungsgelände betgeten. 
Das kann nur auf Grund einer Gestattung geschehen, die ihrer- 
seits Öffentlichrechtlicher Natur ist (Gebrauchserlaubnis nach D. 
VR.1I, $ 38). Sie ist an jener Stelle von mir vorausgesetzt, wie 
sie ja auch in der Wirklichkeit sich mit der Verpachtung ver- 
binden wird, ausdrücklich oder stillschweigend. Die Zurücknahme 
dieses öffentlichrechtlichen Sttickes bleibt frei: es gibt keinen pri- 
vatrechtlichen Anspruch darauf. Nur Schadensersatz wegen Nicht- 
erfüllung des Pachtvertrages käme in Frage. — 
In GRUCHOTs Beitr. z. Erl. d. deutsch. Rechts, Bd. 61. S. 689 ff. 
handelt FLEISCHMANN über Tarifabreden zu Straßenbenutzungs- 
verträgen. Dabei wird denn auch zur Frage des öffentlichen Eigen- 
tums Stellung genommen (S. 714 ff.) und zwar in entschieden be- 
jahendem Sinne. Ein sehr anschaulicher Ueberblick über die 
Entwicklung, in der hier öffentliches und Privatrecht sich gekreuzt 
haben, läßt das Wiederauftreten dieser alten römisch-rechtlichen 
Idee geradezu als eine geschichtliche Notwendigkeit erscheinen. 
Namentlich auch die Widerstände, denen dieser „Fortschritt der 
Anschauung“ zunächst begegnen mußte, hat FLEISCHMANN gut 
gezeichnet. Wenn er dabei auf seiten meiner Gegner sogar „manche
	        
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