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vor einer Entwicklung des deutschen Rechts. welche wesentlich
auf Zurückdrängung zivilrechtlicher Anschauungen hinausläuft.
Daß das Reichsgericht dabei nicht die Führung übernimmt, liegt
in der Natur der Sache. Es ist gewiß überaus wertvoll zu be-
obachten, wie gerade bei ihm jene Entwieklung immer wieder ihre
Hemmungen findet an den ererbten Anschauungen und anderer-
seits das Neue doch schon wirksam werden will. Ich habe häufig
genug versucht, das mit Beispielen zu belegen. Dabei war mir
allerdings der ältere Rechtsprechungsschatz im Ganzen anziehen-
der als das Neuere und Neueste, schon wegen der größeren Un-
befangenheit. Därzustellen, welches überall zur Zeit dort der Stand-
punkt sei, war wohl in diesem Handbuch weniger meine Aufgabe.
In den wichtigsten Fragen, wie z. B. eben in der des öffentlichen
Eigentums, ist er doch auch nach der Meinung des Herrn Ver-
fassers noch ziemlich unfertig. Wenn die Sache einmal zu einem
gewissen Abschluß gelangt sein wird, muß jedenfalls auch das
Verhältnis unseres großen Gerichtshofes zu Verwaltungsrecht und
Verwaltungsrechtswissenschaft. wie es sich in dieser Rechtspre-
chung geschichtlich entfaltet hat, einer selbständigen umfassenden
Bearbeitung unterzogen werden. Ein überaus würdiger und loh-
nender Gegenstand! Schade, daß ich nicht mehr dabei mittun
kann!