Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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vor einer Entwicklung des deutschen Rechts. welche wesentlich 
auf Zurückdrängung zivilrechtlicher Anschauungen hinausläuft. 
Daß das Reichsgericht dabei nicht die Führung übernimmt, liegt 
in der Natur der Sache. Es ist gewiß überaus wertvoll zu be- 
obachten, wie gerade bei ihm jene Entwieklung immer wieder ihre 
Hemmungen findet an den ererbten Anschauungen und anderer- 
seits das Neue doch schon wirksam werden will. Ich habe häufig 
genug versucht, das mit Beispielen zu belegen. Dabei war mir 
allerdings der ältere Rechtsprechungsschatz im Ganzen anziehen- 
der als das Neuere und Neueste, schon wegen der größeren Un- 
befangenheit. Därzustellen, welches überall zur Zeit dort der Stand- 
punkt sei, war wohl in diesem Handbuch weniger meine Aufgabe. 
In den wichtigsten Fragen, wie z. B. eben in der des öffentlichen 
Eigentums, ist er doch auch nach der Meinung des Herrn Ver- 
fassers noch ziemlich unfertig. Wenn die Sache einmal zu einem 
gewissen Abschluß gelangt sein wird, muß jedenfalls auch das 
Verhältnis unseres großen Gerichtshofes zu Verwaltungsrecht und 
Verwaltungsrechtswissenschaft. wie es sich in dieser Rechtspre- 
chung geschichtlich entfaltet hat, einer selbständigen umfassenden 
Bearbeitung unterzogen werden. Ein überaus würdiger und loh- 
nender Gegenstand! Schade, daß ich nicht mehr dabei mittun 
kann!
	        
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