Literatur.
Dr. jur. Eduard Hubrich, o. ö. Professor der Rechte: Der Legalcha-
rakter der preußischen Universitätsstatutenund
die Notwendigkeit eines neuen Universitätsge-
setzes. Greifswald 1918, Breuschen u. Cie. V u. 136 S.
Das Recht der Universitäten hat in neuerer Zeit sichtlich eine große
Anziehungskraft geübt auf unsere Literatur. Der Verfasser kann für sich
allein in seinem Vorwort auf sieben von ihm gelieferte Arbeiten hin-
weisen, die, wie er sagt, „alle aus einem Grundgedanken heraus entstan-
den sind: die Sicherung der Idee des Rechtsstaats im Bereich des preu-
fischen Universitätswesens“. Dieses wäre die achte und nach seiner Mei-
nung zugleich der „Schlußstein“ der ganzen Reihe. Dabei teilt er mit
manchem anderen das Bestreben, den Beginn des preußischen Rechts-
staates ehrenhalber möglichst weit zurück zu datieren: mit dem guten
ALR, wäre man eigentlich schon mitten drin. Man kann der Ansicht sein, daß
das Wesen dieser Idee auf dem Boden der neuzeitlichen Verwaltung steht und
nicht schon auf dem der alten Justiz. Dann beginnt sich die Sache erst mit
Einführung des Verfassungsstaates zu entwickeln und Preußen ist gegen-
über den süddeutschen Staaten im Rückstande. Wir wollen natürlich nicht
nochmals auseinandersetzen, weshalb wir das für die richtige Auflassung
halten. Jedenfalls ist klar, daß die Begriffe von Gesetz, Instruktion. Sta-
tut, mit welchen die Zeit des ALR. arbeitet, für uns, nachdem seither die
große Umwälzung zum Verfassungs- und Rechtsstaat dazwischen getreten ist,
ein ganz anderes Gepräge haben müssen.
Der Verfasser fragt nach dem „Legalcharakter“ der Universitätsstatu-
ten, ihrer „Legalnatur* (S. 42) und meint damit nicht ihre „Legalität*,
Gesetzmäßigkeit, sondern ihren „Gesetzeswert“, ihre „Rechtsnormnatur“
(HUBRICH in Verw.Arch. XVI S. 470 Note 227: daß sie der „Rechtsnorn:-
natur an sich nicht entbehren‘), ihre „Rechtsnormkraft“ (S. 106).
Den Begriff des Gesetzes bestimmt die Eini. des ALR. ganz im Hin-
blick auf den Richter. der es handhaben soll: als eine Vorschrift, nach