Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

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dings der ganze Abschnitt II „Zivilbeamte‘; zunächst ist hier doch zu 
sehr nur von rein persönlichen Verhältnissen des Beamten, wie An- 
stellung, Haftung usw., dieRede; es soll sich aber ja um „externe* Willensbe- 
ziehungen bei ihm handeln, Eigentlich müßten das solche zu Untertanen sein, 
denen gegenüber er neben anderen Beamten den Staat vertritt; denn auf 
Dinge kommt es an. die heute Gegenstand des Verwaltungsrechtes sind. 
Aber derartiges bietet der Tit. 10 nicht. Der Verfasser mußte sich begnü- 
gen mit ganz besonderen „externen Willensbeziehungen der Beamten‘, 
nämlich mit denen ‚im Verhältnis zueinander“ (S. 62). Daß diese 
„gesetzlich regulierbar“ sind, erweist II, 10 $ 114 ff. „Von Collegiis der 
Beamten.“ Hier ist die Rede von den Formen der Ausübung der Rechte 
der Mitglieder, von Vermögensrechten des Kollegiums, von den Sonder- 
rechten des Vorgesetzten. Der Verfasser äußert seine Befriedigung dar- 
über, daß diese Dinge „unmöglich für interne Verwaltungsvorschriften aus- 
gegeben werden können‘. Allein es hat damit auch seine ganz besondere 
Bewandtnis. Das ALR. steht nämlich unter dem Einfluß der alten Auf- 
fassung, welche Collegia für juristische Personen, Korporationen 
gelten läßt und die kollegial verfaßten Behörden seltsamer- 
weise auch wie solche behandelt. Der $ 114 verweist ja ausdrücklich auf 
II, 6 8 5l: die dortigen Regeln über Korporationen sollen auch hier zur 
Anwendung kommen. So erhält alles einen privatrechtlichen Zug: eigene 
Rechte und Gegenrechte sind zu ordnen. Vgl.auch KocH, ALR. Kom. VII]. Aufl. 
IV S. 159. 
Solches altes „Gesetzesmaterial“ ist natürlich nur mit großer Vorsicht 
zu verwerten. Jedenfalls zum Beweis der „gesetzlichen Regulierbarkeit“ 
der „externen Beziehungen“ des Beamtentums, abgesehen von jener eigen 
tümlichen Zugabe, trägt es kaum etwas sachdienliches bei. Das ist aber 
mir gegenüber auch gar nicht nötig. Ich denke nicht daran, diese Regu- 
lierbarkeit nach irgend welcher Richtung in Abrede zu stellen, auch nicht 
für die Zeit des Polizeistaates. Als Beweis muß mir genügen, daß die 
Justiz eine derartige Rechtsordnung damals wirklich erhalten hat. Auch 
über seine Verwaltungsbeamten hätte der Polizeistaat die rechtliche Kraft 
gehabt, so zu verfahren. Er tats nur nicht. Das lehrt wieder der Augen- 
schein. Und deshalb gab es damals kein Verwaltungsrecht. O0. M. 
Dr. Franz von Liszt, o. ö. Professor der Rechte der Universität Berlin: 
Das Völkerrecht. Systematisch dargestellt. Elfte umgearbei- 
tete Auflage. Berlin, Verlag von Julius Springer. 1918. 561 und 
XIII S. 
Das verdienstliche Buch erscheint hier in einer zweiten Kriegsauflage 
und tritt damit zugleich in die zweite Zehnerreihe seiner Gesamtauflagen 
ein. Crescit eundo — das gilt auch von derartigen erfolgreichen Geistes- 
produkten. Die erste Auflage zählte nur 254 S., ihr Sachregister 6 8. 
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