Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 15 — 
ertreuen wird — mehr wird er aber kaum damit anfangen können. Und 
die Wiedergabe der Mitteilungen „freiwillig gouvernementaler“ Blätter, wie 
Norddeutsche Allgemeine, Times, Temps, Nowoje Wremja usw.? Es ist 
selbstverständlich von Wichtigkeit z. B. aus der Norddeutschen Allge- 
meinen vom 21. und 30. Mai 1915 zu erfahren, wie die deutsche Regierung 
den Abfall Italiens zu beurteilen wünscht (S. 500 ff., S. 503 ff), Aber 
völkerrechtliche Urkunden ? Ist der Zeitungsbericht über die Rede des Ver- 
teidigers in einem Schwurgerichtsprozeß eine strafrechtliche Urkunde? 
Dem Herausgeber dieses Bandes, TH. NIEMEYER, ist diese Frage nicht 
entgangen. Er bemerkt in der Vorrede: um der Beurteilung so weit als 
möglich das Material zu liefern, „mußte in noch stärkerem Maße als in 
dem vorhergehenden Bande der Begriff der völkerrechtlichen Urkunde er- 
weitert werden.“ Aber verträgt der Begriff solche Dehnung? Wäre nicht 
besser gesagt: Material zur Beurteilung der äußeren Politik der Staaten 
im Weltkrieg? Wohlverstanden: wir haben alle Ursache dankbar zu sein 
für diese Sammlung; sie ist mit großer Sorgfalt gemacht und mit scharfem 
Blick für das, worauf es ankomnıt. Aber andererseits dürfen wir doch 
etwas empfindlich, sagen wir geradezu etwas engherzig sein wegen unserer 
Fachausdrücke. 0.M. 
Dr. jur. Erwin Jacobi, a. o. Professor an der Universität Leipzig, Bin- 
führung indas Gewerbe- und Arbeiterrecht. Leipzig 
1919. Felix Meiner. VI. u. 42 8. Pr. Mk. 1.75. 
Die kleine Schrift will einen Grundriß bringen für ihr recht umfas- 
sendes, aber wohl abgegrenztes Gebiet. Sie ist entstanden aus Vorträgen 
welche der Verfasser während des Krieges für eine ganz unjuristische Zu- 
hörerschaft gehalten hat. Die wissenschaftliche Zuverlässigkeit versteht 
sich bei dem Verfasser von selbst. Es ist ihm aber auch gelungen, der 
Sache eine sehr anziehende, leicht verständliche Darstellung zu geben. In 
dieser Hinsicht ist es geradezu ein kleines Kunstwerk, was wir hier vor 
uns haben. O.M. 
  
  
Alfred Friters, Revolutionsgewalt und Notstandsrecht. 
Rechtsstaatliches und Naturrechtliches. Nebst einigen Vorschlägen 
zu der neuen Verfassung. Berlin 1919. J. Guttentag. 199 8. 
Der gewählte Titel hat viel Anziehendes. Wie wird unsere Staats- 
rechtswissenschaft sich einstellen auf die grundstürzenden Aenderungen, 
die mit ihrem Stoffe vorgegangen sind? Neue Gedanken, scheint es, wird 
sie zunächst nicht entwickeln, wohl aber der alten sich eigenartig be- 
dienen. 
Kann eine aus der Revolution hervorgegangene Regierung ohne weiteres 
Rechtssätze schaffen, „Verordnungen mit Gesetzeskraft“‘? So- 
fern sie tatsächlich in den Besitz der Staatsgewalt getreten ist, zweifellos,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.