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hat der große Nationalökonom stets den konfessionellen Absolutismus von
Philipp II. bis auf Ferdinand II. bezeichnet. Wurde am gleichen Orte
— es handelt sich um Friedrich den Großen — wie billig das „Allgemeine
Landrecht“ erwähnt, so war der berühmte $ 1 II, 13 weit wichtiger als die
vom Verfasser herangezogenen Abschnitte. Montesquieu (Il. 24) bean-
spruchte nicht das wirkliche England seiner Lehre zugrunde zu legen, da-
gegen ist und bleibt er, und nicht Locke (II, 19) der eigentliche Begründer
der Gewaltentrennungslehre. Der Unterschied zwischen Girondisten und
Jakobinern (Il, 29) ist nach Ansicht der modernen Forschung (Aulard)
lediglich der von Provinz und Paris. — Was die Textauswahl und -behand-
lung anbetrifft, die bisweilen gewiß nicht einfach waren, so hat R. ver-
wunderlicherweise mitunter gerade die charakteristischesten Aeußerungen
seiner Gewährsmänner vorenthalten, so etwa bei Bossuet die vom Monarchen
geprägten Worte: „tout l’etat est en lui“ (die Quintessenz des iure-di-
vino-Königtums!) und bei SranHn die Definition des Staates als eines
„sittlichen Reichs. Die übersetzten Stellen scheinen nicht immer korrekt
zu sein, wenigstens ist die berühmte Staatsdefinition des Bodinus (II, 51)
sinnentstellt wiedergegeben.
Charlottenburg. Heinrich Otto Meisner.
Dr. Fritz Haußmann, Der Rechtsgrundsatz der Gleichmäßig-
keitim Preußischen Kommunalabgabenrecht und
seine Verletzung als Ungültigkeitsgrund kommu-
naler Abgabenordnungen und Steuervereinba-
rungen. W. Moeser Buchhandlung, Berlin 1917, 132 S., 5 Mk.
Das Buch zerfällt in drei Teile: in einem allgemeinen Teil wird der
Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung als ökonomische Maxime
und als Rechtsprinzip sowie die allgemeine Entwicklung des Systems der
Gleichmäßigkeitsgrundsätze im Kommunalabgabenrecht erörtert. Der be-
sondere Teil behandelt in 6 Abschnitten die grundsätzliche Verletzung der
Gleichmäßigkeit der Abgabenerhebung, die Verletzung der Gewährleistung
der Gleichmäßigkeit, die mittelbaren Verletzungen des Grundsatzes der
Gleichmäßigkeit, die Ungleichmäßigkeit vor dem Gesetze, das Vereinba-
rungsproblem und die Wiederherstellung der Gleichmäßigkeit. Der dritte
Teil bringt einige Wünsche im Hinblick auf den neuen Entwurf eines Ge-
setzes zur Aenderung des preuß. Kommunalabgabengesetzes.
Die HaussmAnnsche Schrift ist praktisch und wissenschaftlich wertvoll.
Das preußische Kommunalabgabengesetz bietet der Praxis große Schwie-
rigkeiten, da es dem (Gesetze wie so vielen anderen Steuergesetzen an
einem festen System fehlt. Erst durch die Rechtsprechung des Oberver-
waltungsgerichts wurde das Kommunalabgabengesetz systematisch ausge-
baut, wobei allerdings die Rechtsprechung bisweilen über den Kahmen der
bloßen Gesetzesauslegung hinausgegangen sein mag. Auf der Grundlage