des fundamentalen Rechtsprinzips der Gleichmäßigkeit gibt HAUSSMANN
dem Praktiker eine klare Uebersicht über die zahlreichen Entscheidungen
des Oberverwaltungsgerichts in den wichtigsten Fragen des Kommunalab-
gabengesetzes, wobei er es keineswegs an einer selbständigen Stellung-
nahme zu den einzelnen Problemen fehlen läßt.
Noch größer wie die praktische, ist die wissenschaftliche Bedeutung
der HavssMAnnschen Schrift, die wertvolle Bausteine zum allgemeinen
Abgabenrecht liefert. Der Ausbau der Finanzwissenschaft im volkswirt-
schaftlichen Sinne hat einen gewissen Höhepunkt erreicht, während die
Finanzwissenschaft als Rechtsdisziplin eine noch ganz junge Wissenschaft
ist, die erst noch des systematischen Auf- und Ausbaues bedarf. HaAuss-
MANN hat mit seiner Schrift ein Musterbeispiel gegeben, wie die einzelnen
Rechtsgrundsätze des allgemeinen Abgabenrechts herauszuarbeiten wären.
Viele Ergebnisse, zu denen HAUSSMAnNn kommt, insbesondere bei der Be-
handlung des Vereinbarungsproblems und der Frage der Wiederherstellung
der Gleichmäßigkeit, sind nicht nur für das preußische Kommunalabgaben-
recht von Bedeutung, sie sind auch sehr wertvolle Beiträge für den Aufbau
des allgemeinen Abgabenrechts.
Würzburg. Dr. Schneider.
Dr. Johann Rudolf von Schelhorn, Gesetz über Kapitalabfin-
dung an Stelle von Kriegsversorgung (Kapitalabfin-
dungsgesetz) vom 3. Juli 1916. Ansbach, Brügel und Sohn 1917,
5.50 Mk.
Die gute Kommentierung verrät, auch wenn es im Vorwort nicht aus-
drücklich gesagt wäre, daß es dem Verfasser vergönnt war, tieferen Ein-
blick in das Landwirtschafts- und Wohnungsrecht, sowie in das Militär-
recht zu gewinnen. Der SCHELHORNsche Kommentar kann daher dem
Praktiker, der sich mit dem Kapitalabfindungsgesetz zu befassen hat, emp-
fohlen werden.
Würzburg. Dr. Schneider.
Dr. Walther Lotz, Professor an der Universität München, Finanz-
wissenschaft. Aus Handbuch des öffentlichen Rechts, Einlei-
tungsband, J. C. B. Mohr, Tübingen 1916;
Franz Freiherr von Myrbach-Rheinfeld, Professor der politischen Oeko-
nomie an der Universität Innsbruck i. R, Grundriß des Fi-
nanzrechts. Aus Grundriß des Oesterreichischen Rechts in syte-
matischer Bearbeitung, herausgegeben von Finger und Frankl, dritter
Band, siebente Abteilung, 2. Aufl, Duncker und Humblot, München
und Leipzig 1916.
„Finanzwissenschaft“ ist ein mehrdeutiger Begriff geworden. Soll daher
die Bedeutung eines allgemeinen finanzwissenschaftlichen Werkes — um