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meuge von Vorschriften über Etats-, Kassen- und Rechnungswesen geordnet,
die alle den Zweck haben, mit den billigsten Mitteln die größte Ordnung
zu erreichen. Darstellungen dieser Art Finanzwissenschaft für die einzelnen
Bundesstaaten besitzen wir z. B. von SCHWARZ, STRUTZ und HERRFURTH
für das Deutsche Reich und für Preußen, von Hock für Bayern, von
SCHMIDLIN für Württemberg, von REGENATER und KEEVENZ für Baden
usw. Eine Darstellung der allgemeinen technischen Finanzwissen-
schaft fehlt aber noch und wäre eine um so dankenswertere Aufgabe, als
unsere ganze zukünftige Verwaltungsreform in innigem Zusammenhange
mit der technischen Finanzwissenschaft steht. Ansätze zu einer solchen
allgemeinen technischen Finanzwissenschaft finden sich aber bei LOTZ in
dem zweiten Buche seines Werkes, wo er in großen Zügen, allerdings unter
stärkerer Betonung der finanzpolitischen, als der finanztechnischen Seite,
die Entwickelung des Finanzdienstes, das Budgetwesen, sowie das öffent-
liche Kassen- und Rechnungswesen behandelt.
Die dritte und jüngste finanzwissenschaftliche Richtung ist die juri-
stische Finanzwissenschaft, die bestrebt ist, die Finanzwissen-
schaft unter der Methode der neueren, von OTro MAYER begründeten Ver-
waltungsrechtswissenschaft auch als selbständige Rechtsdisziplin zu ent-
wickeln. Die Gründe, warum diese Richtung erst so spät eingeschlagen
wurde, dürften wohl darin zu suchen sein, daß es in erster Linie galt die
großen Schwierigkeiten finanzpolitischer und finanztechnischer Art zu über-
winden, bevor man an die Bildung allgemeiner Rechtsbegriffe herantreten
konnte. Dazu kommt noch, daß der Berufsjurist, insbesondere die Rechts-
anwaltschaft, bisher nur wenig Berührung mit dem Finanzrecht bekam
und sich erst in neuester Zeit mehr und mehr diesem Gebiete zuwendet.
Schließlich mag auch die große Schwierigkeit mit ein Grund für die Jugend
dieser finanzwissenschaftlichen Richtung sein, für die neben genauer Kennt-
nis aller Einzelheiten des großen Gebietes der Abgabengesetzgebung und
ihrer Auslegung durch Verwaltung und Rechtsprechung auch die Beherr-
schung der politischen und technischen Finanzwissenschaft unbedingte
Voraussetzung ist.
Auf den großen Unterschied zwischen Finanzwissenschaft in finanz-
politischem und finanzrechtlichem Sinne machte bereits Ende der achtziger
Jahre des vorigen Jahrhunderts F. J. NEUMANN aufmerksam. Wie manche
Begriffe und Einrichtungen vom finanzpolitischen und finanzrechtlichen
Standpunkte aus eine ganz verschiedene Wertung und Beurteilung erfahren
müssen, wurde sodann Mitte der neunziger Jahre von OTTO MAYER und
FUISTING auf breiterer Grundlage dargetan. Das erste geschlossene System
des Finanzrechts aber hat MyRBACH geschrieben, dessen „Finanzrecht* im
Jahre 1896 in erster und 1916 in zweiter Auflage erschien. Ob die syste-
matischen Grundlagen MyrszAchs in allen Punkten aufrecht erhalten werden
können, wird die Einzelforschung noch zu zeigen haben. Es mag hier