Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 39 (39)

— 1185 — 
vielleicht der Hinweis auf die Arbeit Voss über die rechtliche Natur 
der Finanzobligation im österreichischen Abgabenrechte und auf meine 
Arbeit über das Abgabengewaltverhältnis genügen, die sich in grund- 
legenden Fragen, insbesondere in der Frage der 'abgabenrechtlichen Sach- 
schuld mit den MyYrpAchHschen Forschungsergebnissen auseinandersetzen. 
Aber mag auch die eine oder andere Ansicht MYRBACHs auf Grund weiterer 
Forschung in Zukunft nicht haltbar sein, sein „Finanzrecht“* war bahn- 
brechend für die juristische Finanzwissenschaft und wird auch der auf- 
strebenden deutschen Finanzrechtsschule, die in Waldecker ihren akademi- 
schen Vertreter in Deutschland gefunden hat, Grundlage und Richtung 
geben. 
Würzburg. Dr. Franz Schneider. 
Sehultzensteiu Dr., Senatspräsident des Preußischen Oberverwaltungsge- 
richts, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat, Zur Entstehung 
des Anspruchsauf den Änliegerbeitrag nach dem 
$S 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 
2. Juli 1875. Berlin 1917, Verlag W. Moser, Buchhandlung. 39 8. 
Preis 1.50 Mk. 
Während das OVG. in seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere 
in der Entscheidung vom 1. 7. 1912 (DJZ. 18, 415; JW. 1916 S. 170) die 
Frage bejaht hatte, ob derjenige, der zur Zeit der Entstehung der Bei- 
tragspflicht aus $ 15 Fluchtl.G. vom 2. 7. 1875 Eigentümer des angrenzenden 
Grundstückes gewesen ist, auch noch, nachdem er es veräußert hat, zu dem 
Anliegerbeitrag herangezogen werden kann, vertreten zwei Urteile vom 
22. 6. 1916 einen andern Standpunkt. Verfasser nimmt kritisch zu diesen 
neueren Entscheidungen Stellung und verwirft sie. Hauptsächlich deshalb, 
weil 1. dann nach $ 15 a. a. O. ein persönlicher Anspruch auf den An- 
liegerbeitrag, der nicht sofort mit der Entstehung gegen einen fest Ver- 
pflichteten sich richtete, sondern, ohne einen solchen, zu entstehen ver- 
möchte, mithin nur auf der Gläubigerseite bestände, anzunehmen sein 
würde; 2. der Gerichtshof zu unrecht annehme, daß die Pflicht des Be- 
sitzvorgängers mit dem Fortfalle der für die Heranziehung unerläßlichen 
Unterlage des Eigentums in Fortfall kommt, da sie für ihn nur in seiner 
Eigenschaft als Eigentümer begründet worden ist. Denn träfe dies zu, so 
gäbe es ein persönliches Recht ohne einen bestimmten Verpflichteten ; 
3. der Anspruch der Gemeinde gegen den „jeweiligen Eigentümer“ bei 
einem persönlichen Anspruch nicht möglich sei; 4. die Anwendung 
der in den Urteilen von 1916 vertretenen Auffassung deren Brüchigkeit 
zeigt. Die Zweifelsfrage ist gründlich behandelt und wird das OVG. zu 
erneuter Stellungnahme veranlassen müssen. 
Köln. Professor Dr. Fritz Stier-Somlo. 
—
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.