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vielleicht der Hinweis auf die Arbeit Voss über die rechtliche Natur
der Finanzobligation im österreichischen Abgabenrechte und auf meine
Arbeit über das Abgabengewaltverhältnis genügen, die sich in grund-
legenden Fragen, insbesondere in der Frage der 'abgabenrechtlichen Sach-
schuld mit den MyYrpAchHschen Forschungsergebnissen auseinandersetzen.
Aber mag auch die eine oder andere Ansicht MYRBACHs auf Grund weiterer
Forschung in Zukunft nicht haltbar sein, sein „Finanzrecht“* war bahn-
brechend für die juristische Finanzwissenschaft und wird auch der auf-
strebenden deutschen Finanzrechtsschule, die in Waldecker ihren akademi-
schen Vertreter in Deutschland gefunden hat, Grundlage und Richtung
geben.
Würzburg. Dr. Franz Schneider.
Sehultzensteiu Dr., Senatspräsident des Preußischen Oberverwaltungsge-
richts, Wirklicher Geheimer Oberregierungsrat, Zur Entstehung
des Anspruchsauf den Änliegerbeitrag nach dem
$S 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom
2. Juli 1875. Berlin 1917, Verlag W. Moser, Buchhandlung. 39 8.
Preis 1.50 Mk.
Während das OVG. in seiner früheren Rechtsprechung, insbesondere
in der Entscheidung vom 1. 7. 1912 (DJZ. 18, 415; JW. 1916 S. 170) die
Frage bejaht hatte, ob derjenige, der zur Zeit der Entstehung der Bei-
tragspflicht aus $ 15 Fluchtl.G. vom 2. 7. 1875 Eigentümer des angrenzenden
Grundstückes gewesen ist, auch noch, nachdem er es veräußert hat, zu dem
Anliegerbeitrag herangezogen werden kann, vertreten zwei Urteile vom
22. 6. 1916 einen andern Standpunkt. Verfasser nimmt kritisch zu diesen
neueren Entscheidungen Stellung und verwirft sie. Hauptsächlich deshalb,
weil 1. dann nach $ 15 a. a. O. ein persönlicher Anspruch auf den An-
liegerbeitrag, der nicht sofort mit der Entstehung gegen einen fest Ver-
pflichteten sich richtete, sondern, ohne einen solchen, zu entstehen ver-
möchte, mithin nur auf der Gläubigerseite bestände, anzunehmen sein
würde; 2. der Gerichtshof zu unrecht annehme, daß die Pflicht des Be-
sitzvorgängers mit dem Fortfalle der für die Heranziehung unerläßlichen
Unterlage des Eigentums in Fortfall kommt, da sie für ihn nur in seiner
Eigenschaft als Eigentümer begründet worden ist. Denn träfe dies zu, so
gäbe es ein persönliches Recht ohne einen bestimmten Verpflichteten ;
3. der Anspruch der Gemeinde gegen den „jeweiligen Eigentümer“ bei
einem persönlichen Anspruch nicht möglich sei; 4. die Anwendung
der in den Urteilen von 1916 vertretenen Auffassung deren Brüchigkeit
zeigt. Die Zweifelsfrage ist gründlich behandelt und wird das OVG. zu
erneuter Stellungnahme veranlassen müssen.
Köln. Professor Dr. Fritz Stier-Somlo.
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